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Anhang übergeben werden, dass derselbe, sobald nur der Fall sich ergiebt, in in-
stanti nicht nur die bis dahin in Bianco verbleibende Data samentlich schon in Be-
reitschafft liegend, und mit der Churfürstl. eigenhändigen Unterschrift bezeichneter
Expeditionen zu ersetzen, sondern auch solche durch einen hiesigen Geheimen Se-
cretarium unterzeichnen und unter dem grössern geheimen Insiegel an die gehörige
Ort ausfertigen und eilfertigst dahin überliefern zu lassen habe. Damit die vorhin
schon erlangte Possessio mere civilis durch den darauf erfolgend natürlichen Besitz
nur destomehr krafft und auf diese weise auch sein thätig und vollkommenes Wee-
sen erreichen möge.
Urkundt dessen ist gegenwärtiges Instrument in duplo hierüber errichtet, und
einem jeden compaciscirenden Theil ein Exemplar unter Unserer beyderseitigen
Hand - Unterschrifft und Siegels- Vordruckung zugestellet worden. München, den
19. Juny ao. 1774.
Max. Jos. Churfürst. Carl Theodor Churfürst.
A. W. B. v. Krelimayr. Vt. B. D. Zedtwiz.
Jos. Euch. Fr. v. Obermayr. Johann Gcorg Anton v. Stengel.
VII.
Der Anshacher Vertrag vom 12. October 1796.
(Aus Aretins Genius von Bayern 1. Bd. 1. Heft S. 17.)
Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, in Baiern,
zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim,
der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und Hohenack u. s. w.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Baiern u. s. w.
Urkunden und fügen hiemit zu wissen für Uns, Unsere Erben und Nachkom-
men, dass, ob zwar die Hauptverhältnisse Unseres Pfalzbaierischen Gesammthauses
durch die in den Jahren 1766, 1771 und 1774 errichteten allgeımein anerkannten
und garantirten Familienverträge festgesetzt sind, auch der zu Erlangen den 22sten
Julius 1783 geschlossene Vertrag, und die als Nachtrag darauf gefolgte besondere
Erklärung d. d. Karlsberg den 27sten März 1784 genau bestimmen, wie es dann
zu halten sey, wenn nach göttlichem Verhängnisse der pfalzneuburgische Manns-
stamm erlöschen und nun also der zweyte von den in letzterwähnter Urkunde ge-
setzten Fällen eintretten sollte, Wir nebst der wechselseitigen verbindlichsten An-
gelobung nicht allein obgedachte drey pfalzbairische Haupt-Hausverträge, in so weit
sie nach dem gleichmässigen Ausdrucke des teschner Friedens Art. VII mit dem
westphälischen nicht im Widerspruch stehen, immer pünktlichst gegen einander zu
beobachten, und sie demnach zum Grund des gegenwärtigen und aller künftigen
Verträge zu legen, sondern auch die durch die bisherigen Veränderungen nöthig
gewordene Erneuerung der in den Erlanger Vertrag, und in der bereits auch