Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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manialrente bedungen, sondern auch der erlöste Kaufschilling zum Besten 
des Landes und Hausfideicommisses verwendet Werden. 
Svo. Auch können die Domanialgüter eben so wenig verpfändet, oder mit 
Schulden belastet werden, als der übrige Theil des Herzogthuns, wie es der Ei- 
genschaft des Hausfideicommisses, und dem Sinne der Hausverträge ohnehin ge- 
ınäs ist. 
Um jenes immer beträchtlicher und ergiebiger zu machen, wollen Wir auch 
9no. nicht allein die verpfändeten Theile unserer herzoglichen Domainen nach 
Kräften einlösen und mit dem Hauptfideicominisse wieder vereinigen, dann mit 
dieser Einlösung so schnell fortfahren, als es die Lage der Finanzen nur immer 
gestatten wird; sondern auch 
10mo. alle Lehen ohne Unterschied, ob sie neuerdings constituirt worden 
sind, oder von Alters her bestanden haben, res ab antiquo infeodari solitae, nach 
Abgang derjenigen, welche nach der Urkunde der ersten Verleihung ein Recht 
darauf erlangt haben, alsogleich einzieben, und an Niemand, wer es auch immer 
sey, unter keinerley Vorwand, oder welchen Bewezgrund man auch darstellen 
möchte, weiters vergeben, wenn gleich, so viel die Hinter - Grafschaft -Sponheimi- 
schen Lehen betrift, das fürstliche Haus Baaden als Gemeinsherr seine Hälfte daran 
wieder verleihen würde; in welchem Falle Wir Uns auch bey gänzlichem Ausster- 
ben dessen Mannsstammes in Ermanglung Unserer Mitbewilligung Unsere Rechte 
vorbehalten. Diese, wie jene müssen alsdann dem Hausfideicommisse, dem sie 
zurückgefallen sind, wieder einverleibt, und können nie mehr davon getrennt 
werden. 
Auch weil die von einem vordern Regenten ertheilten Exspectanzen keinen 
andern, als ihn allein verbinden können, behalten Wir Uns 
llmo. Da, wo Wir nicht bereits Unsere agnatische Einwilligung dazu gegeben 
haben, für Uns und Unsere Nachkommenschaft ebenmässig alle Uns diessfalls com- 
petirenden Rechte vor, und vereinigen Uns bey dieser Gelegenheit zugleich nun 
auch in Pfalzbaiern nicht so leicht, und nie ohne vorhergehende unter uns gepflo- 
gene Benehmung zu dergleichen Verleihungen Unsern Consens zu ertheilen. 
12mo. Sollten Wir oder Unsere Nachkommen neue Realitäten zu den alten 
Domanialgütern erwerben, so behalten Wir Uns zwar die freye Hauptdisposition 
darüber vor; wenn Wir aber ohne darüber etwas zu verordnen, das Zeitliche seg- 
nen, so wird eine solche Erwerbung den übrigen einverleibt und eben so unver- 
äusserlich, als es dieselben sind. 
Doch weder in den alten Besitzungen, noch in den neuen Erwerbungen soll 
13mo. je einem Unterthan, welchen Standes und Würde er auch immer seyn 
mag, von den eingeführten öffentlichen Bürden, wozu ein jedes Mitglied des Staa- 
tes nach den Regeln der Gerechtigkeit und einer gesunden Staatswirthschaft bey- 
zutragen verbunden ist, eine Befreyung gestattet oder bewilligt werden, um nicht 
die ohnehin schon zu grosse Zahl der sogenannten freyen Güter noch zu ver- 
mehren. 
Alles dasjenige, was etwa gegen diese Verordnung unter irgend einem Vor- 
wande geschehen möchte, erklären Wir zum voraus für null und nichtig, und wol-
	        
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