Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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len Unsere und Unserer Nachkommenschaft Rechte dagegen verwahrt haben. Je- 
doch soll hiedurch denjenigen Unterthanen, welche dergleichen Exemtionen von 
vorderer Zeit auf eine rechtmässige Art erlangt haben, nicht allein nichts benom- 
men, sondern sie vielmehr dabey geschützt und erhalten werden. So machen Wir 
Uns auch 
14to. verbindlich, in keinen von beyden irgend jemand von der Gerichtsbar- 
keit der in dem Lande eingesetzten ordentlichen Justizstellen zu eximiren. Wir 
wollen also die Niedergerichtsbarkeit weder auf Lebenslänge, noch viel weniger 
erblich an irgend einen Unserer Unterthanen per modum concessionis gratuitae vel 
gratiae ertheilen oder überlassen; jedoch mit Vorbehalt der Rechte, welche dieje- 
nigen haben mögen, die solche durch einen gültigen Ankunftstitel erlangt haben. 
Zu mehrerer Befestigung alles dieses versprechen Wir Herzog Maximilian 
15to. längstens in einem Jahre nach Unserer Wiedereinsetzung in Unser Erb- 
land durch Unsere Landesregierung ein Gesetz entwerfen zu lassen, welches alle 
Verordnungen des gegenwärtigen Haus-Hauptvertrages über die Domanial - Gesetz- 
gebung in sich begreifen wird, und in der Form einer solennen unabänderlichen 
Landespragmatik kund gemacht werden soll; und so wie Wir uns auch 
16to. anheischig machen, in eben diesem Zeitraume eine genaue, einmal bey 
Unserm fürstlichen geheimen Rathe, und einmal bey Unserer Landesregierung zu 
hinterlegende den Agnaten des jüngerın Zweiges aber zu ihrer Information und Si- 
cherheit in vidimirter Abschrift mitzutheilende Beschreibung Unserer gesammten 
herzoglichen Domainen nach dein Ausdrucke des 6ten Artickels gegenwärtigen 
Hausvertrages nach der Reihe der verschiedenen Oberämter verfertigen, dann die 
eingelöseten oder sonst neu hinzu gekommenen immer nachtragen zu lassen, ver- 
binden Wir auch Unsere Erben und Nachkommen, dieses Verzeichniss mit gleich- 
mässiger Beobachtung der übrigen Vorschrift bey jeglicher Regierungsveränderung 
zu ergänzen. 
Die Menge der auf dem Herzogthum Zweybrücken haftenden Staatsschulden 
ist ebenmässig eine Unserer angelegensten Sorgen. Die nähere oder ernsthaftere 
Betrachtung dieses wichtigen Gegenstandes überzeugte Uns mehr und mehr von 
dem schädlichen Eiufluss eines zerrütteten Finanzwesens auf die allgemeine Wohl- 
fahrt. 
Wir hatten nur zu viel Gelegenheit, einzusehen, dass dieselbe nicht nur die 
Lasten der Unterthanen vermehren, die doch nur zum Besten des Ganzen getra- 
gen werden, und deren Ertrag auch eben hiezu wieder verwendet werden sollte: 
sondern auch, dass sie dem Landesregenten alle Mittel zu Verbesserungen und 
nützlichen Anstalten benehmen, und durch Anziehung der Gelder in die fürstlichen 
Kassen und öffentlichen Fonds dem Ackerbaue und der Handlung viele Kapitalien 
entziehen. Wir hielten es also für eine theure Pflicht gegen die Uns anvertrauten 
Unterthanen, gegen Uns selbst und Unsere fürstliche Descendenz, auf solche Mit- 
tel zu sinnen, durch welche tleils die dermal bestehende Schuldenlast gemindert, 
und nach und nach abgetragen werden könne, theils einem solchen schweren Uebel 
für die Zukunft begegnet werden möge. 
Wir haben nun nach reiflicher Ueberlegung aller Umstände gefunden, dass
	        
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