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dieser pflichtmässige Zweck sich am sichersten dadurch erreichen lasse, wenn Wir
sowohl die Ursachen, welche in der Zukunft die Aufnahme eines Kapituls recht-
fertigen sollen, als auch die übrigen Erfordernisse auf immer und ewig festsetzen.
Wir glauben keineswegs Uns, Unsere eigenen und weitere fürstliche Nachkominen
an Recht, Einfluss und Befugniss dadurch zu schmälern, dass Wir ihnen die für
sie selbst und ihre Unterthanen so traurige Leichtigkeit sich zu ruiniren wohl-
meinend benehmen, und für die gewissenhafteste Verwendung der einem jeden
Regenten anvertrauten Staatsgelder sorgen. Wir versprechen also
17mo auf das Heiligste für Uns selbst, und machen es Unsern Erben und
Nachkommen zur immerwährenden und unwiderruflichen Verbindlichkeit, keine
neuen Kapitalien unter irgend einem Vorwande -aufzunchmen, als
a) zu Erwerbungen von Herrschaften, Gütern, Renten, Zinsen, Zehenden, Gül-
ten, und anderen Realitäten, Rechten und nützlichen Zuwächsen, welche
alsdann, wie es die Billigkeit mit sich bringt, dem Lande, von dem sie
bezahlt worden sind, zu gut kommen, und einverleibt werden müssen.
b) zu solchen kundbaren Landesverbesserungen, deren Nutzen allgemein einge-
schen und anerkannt wird.
c) um den fürstlichen Wittwen ihr Heirathgut, und übrigens eingebrachte Ver-
mögen zurückzuerstatten, jedoch nur insoweit, als man in Stande seyn
wird, dessen Verwendung zum Besten des Landes zu erweisen.
d) Zu Tilgung der Ansprüche von frenıden Fürsten auf das Ganze, oder einen
Theil des Landen.
e) Um die Unterthanen von der Gefahr eines feindlichen Ueberfalls zu be-
wahren.
f}) Um denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch Krieg verursacht wird.
g) Um bey einer einfallenden Hungers- oder sonstigen Noth den Uuterthanen
auszuhelfen.
h) Zur Wiedererbauung der zerstörten landesfürstlichen Schlösser.
18vo. Keine Schuld soll mehr unter einer General-Hypothek kontrahirt wer-
den; sondern bey der Aufnahme eines jeden Kapitals müssen gleich die Termine
der Rückzahlung festgesetzt, auch der Fond bestimmt werden, worauf diese ter-
minenweise festzusetzende Rückerstattung der Hauptschuld nebst den laufenden
Zinsen anzuweisen ist, und beydes soll dann in der Obligation namentlich bemerkt
werden.
19mo. So oft nun einer der oben angezeigten Fälle eintritt, erlässt der
Landesfürst ein von ihm selbst unterschriebenes motivirtes, in forma majori aus-
gefertigtes Rescript an die fürstliche Rentkaminer. Diese erstattet nach dem per
ınajora gefassten Beschlusse ihren gutachtlichen, bey dem fürstlichen Archive zu
hinterlegenden Bericht über die beste Art, das Kapital aufzubringen, und die be-
stimmtermassen zur Bezahlung der Hauptschuld sowohl, als der Zinsen erforder-
lichen Fonds auszuzeigen, und belegt ihn mit dem Protokoll der Berathschlagun-
gen, das in duplo expedirt, von allen gegenwärtigen Mitgliedern unterzeichnet
werden muss, damit es auch bey der Rentkammer-Registratur selbst bleiben
könne.
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