Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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20mo. Der agmatische Konsens soll dann, wie es ohnehin Rechtens ist, je- 
Jesmal requirirt, und wenn dem Ansuchungsschreiben eine vidimirte Abschrift des 
an die Kammer ergangenen Rescripts, des darüber abgehaltenen Berathschlagungs- 
Protokolls, und der projeetirten Schuldobligation beygelegt, überhaupt, wenn alle 
hievor beschriebene Erfordernisse genau beobachtet worden sind, gegeneinander 
nicht erschweret werden. 
Würden sie aber iusgesammt, oder auch nur eine derselben ausser Acht ge- 
lassen: erkennen wir es eher für Pflicht, damit zurückzuhalten, und versprechen 
feierlich, Uns diese rechtmässige Weigerung einander nicht zu verübeln, noch als 
eine Unterbrechung des zwischen Uns bestehenden guten Vertrauens, und Unserer 
engen Verbindung anzusehen. 
Wenn hingegen die agnatische Bewilligung erfolgt ist, stellt die fürstliche 
Kammer 
21mo Sobald die Gelder eingegangen sind, ein förmliches Certificat aus, dass 
sie auch wirklich zu dem bestimmten Zwecke verwendet worden sind; das Original 
bleibt in dem fürstlichen geheimen Archive, und ein jeder Hausagnat erhält da- 
von zu seiner Information eine vidimirte Abschrift. Eben dieses Certificat wird 
auch bey der Einnahme eines jeden Termins ausgestellt, wenn das eröffnete An- 
lehen in mehrere Fristen eingetheilt ist. 
22do. Bey dem Schlusse eines jeden Jahres erstattet endlich die fürstliche 
Kammer an das fürstliche Kabinet einen unständlichen Bericht über die sulcher- 
nassen rückbezahlten Kapitalien, und schickt zugleich die eingelösten Schuldobli- 
geationen mit ein, damit sie amortirt und cassirt werden. Die Agnaten erhalten 
auch von diesen zu ihrer Information eine vidimirte Abschrift. 
Unter diesen Voraussetzungen versprechen Wir Herzog Maximilian 
23mo. in den ersten 15 Monaten nach der Wiedererlangung Unserer Erb- 
lande ein genaues Verzeichniss der auf Uuserm Herzogthume haftenden Schulden 
nebst eineın Plane, wie dieselben nach und nach bezahlt werden können, entwer- 
fen zu lassen. Diesen Plan werden wir Unseren Hausagnaten zu ihrer Einsicht 
und Genehmigung mittbeilen; wie solche dann erfolgt ist, werden die hierüber 
zwischen Uns auf immer festgesetzten Punkte in die Form einer solennen Laudes- 
pragmatik eingekleidet und öffentlich kund gemacht. Alle Kameral - Beidiente sollen 
bey ihrer Verpflichtung darauf beeidigt werden, und für deren genaue Vollziehung, 
so weit es das einem jeden anvertraute Aınt wit sich bringt, persönlich verant- 
wortlich seyn. Um denn auch 
24to. den Hausagnaten in übrigen Sachen, die das Gesammthaus, und also 
gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffen, überhaupt alle Einsicht zu erleich- 
tern, wollen Wir, und sollen Unsere Erben und Nachkommen olıne Anstand auf 
eines jeden Ansinnen von dergleichen Urkunden und Papieren eine nach Gestalt 
der Sache beglaubte Abschrift verabfolgen lassen. 
Da endlich das Schicksal der unehelichen Kinder sowohl, als derjenigen, wel- 
che aus einer fürstlichen Ehe zur linken Hand (matrimonio ad morganaticam) ge- 
zeugt werden, in der vorigen Haus- und Familienhauptverträgen unentschieden 
geblieben ist, wollen wir es diesesmal auf eine Art bestimmen, welche die billige
	        
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