Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

3ıl 
grossen Feycrlickeiten errichteten Landeserbänter in den verschiedenen Provinzen 
Unuseres Hauses mit der Verbindlichkeit aus, sie bey den wirklich innhabenden 
Familien zu erhalten, und für das jeweilige Haupt derselben zu bestättigen. 
34to. Um den gesammten IHausagnaten den Civilmitbesitz der vereinigten Erb- 
staaten nach den Hausvertrage vom Jahre 1774 noch besser zu versichern, ver- 
binden Wir Uns, Unsere Erben und Nachkommen die Sammtbelehnung darüber, 
so wie sie für das Herzogthum Zweybrücken im Jahre 1772 zum letztenmale er- 
theilt wurde, gleichmässig einzuführen, ihnen von deren vorhabenden Nachsuchung, 
dann von den wirklichen Erfolge Nachricht, endlich von jedem darüber erhaltenen 
Dokument eine beglaubigte Abschrift mitzutheilen. 
35to. Soviel die oben in dem 25sten und 26Gsten Artikel angeführten Gegen- 
stände betrifft, verpflichten Wir Uns und Unsere Nachkommen, unter den näm- 
lichen Beschränkungen, und mit dem nämlichen Vorbehalte, in dem ersten Ilaupt- 
falle mehr nicht als = und im zweyten 2 an Kapital auszusetzen. 
Um nun auch noch von der beständigen Aufrechthaltung und Wirksamkeit 
dieses Unseres für Uns sowohl, als für Unsere Erben und Nachkominen auf im- 
mer und alle Fälle verbindlichen Hausunions -Hauptvertrages vorläufig desto mehr 
versichert zu seyn, wollen und verordnen Wir schliesslich, dass solcher 
36to einen jeden aus Unsern Linien abstammenden Pfalzgrafen, sobald er 
das in unsern Hause zur Grossjährigkeit bestimmte 18te Jahr zurückgelest hat, 
in seinem ganzen Umfange vorgelegt, genau erklärt und aus einander gesetzt, dann 
durch einen förmlichen im Original bey dem fürstlichen Archive zu hinterlegenden, 
den Agnaten aber in beglaubter Abschrift ıitzutheilenden Accessionsakt von ihm 
bestättigt werden soll. 
In gleicher Absicht haben Wir denselben in zwey vollkommen ähnlichen 
Exemplarien ausgefertigt, mit fürstlichen Worten und Ehren an Eidesstatt wis- 
sent- und wohlbedächtlich bekräftiget, und nicht nur in Unserer beyılerseitigen 
eigenen Unterschrift, und Unsern fürstlichen Insiegeln versehen, sondern auch 
unsere beyderseitige dazu gezogene und bevollmächtigte Räthe mit unterschreiben, 
und einem jeden kompaciscirenden Theile ein I:xemplar zu stellen lassen. So ge- 
schehen Ansbach den 12. October im Jahre 1796. 
(L. S.) Maximilian, (L. S.) Wilhelm, 
Pfalzgraf. Pfalzgraf. 
(L. S.) Max. Jos. Freyh, von Montgelas. (L. S.) Philipp Theodori. 
‘ 
Acte Separe. 
Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, in Baiern, 
zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, “ 
der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und Hohenack u. s. w. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, Herzog in Baiern u. s. w. 
Urkunden und bekennen hiemit, dass, wenn ces sich durch die Schickung 
Gottes bey dem Ausgange des dermalen noch bestehenden leidigen Reichskrieges
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.