Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Auch August Ludwig war in erster Ehe mit einer vom niedern Adel, Agnes 
von Wuthenau, vermählt, welche später zur Reichsgräfin von Warmsdorf erhoben 
wurde !). Aus dieser Ehe entsprangen nur Töchter, dagegen hatte er aus seiner 
zweiten Ehe, mit einer Gräfin von Promnitz zwei Söhne, welche den köthenschen 
Stamm fortsetzten und zwei Linien anlegten. 
Carl Georg Leberecht gründete die köthensche Hauptlinie, welche im 
Jahre 1818 erlosch; sein Bruder Friedrich Erdmann erhielt von seinem müt- 
terlichen Grossvater, dem Grafen Promnitz, die freie Standesherrschaft Pless in 
Schlesien und stiftete die Linie Anhalt-Köthen-Pless. 
Carl Georg Leberecht starb 1789; bei der nunmehr vollständig befestigten 
Primogeniturordnung folgte ihm sein erstgeborner Sohn August Christian 
Friedrich mit Ausschluss der beiden Nachgebornen. Dieser Fürst erlebte den 
Untergang des Reichs und trat als souveräner Herzog in den Rheinbund. 
Er errichtete am 24. Juli 1811 ein Hausgesetz für die Linie Köthen, 
Urkunde XU. Er setzte wegen der Erbfolge und Vormundschaft fest, dass die 
Verordnung, welche der Vater des Herzogs 1778 zum Splendeur des Hauses erlas- 
sen, fortgelten sollte. Merkwürdig ist darin auch die Verfügung, welche die Regie- 
rungsvormundschaft über minderjährige Prinzen deren mütterlichem Grossvater über- 
trug, und die Bestimmung, dass dieselbe nur, wenn dieser es ablehne oder nicht vor- 
handen wäre, an den Senior des Hauses fallen sollte. Mutter und Grossmutter der min- 
derjährigen Prinzen wurden für beständig von jeder Vormundschaft ausgeschlossen. 
Andere Bestimmungen betrafen das Verhältniss des Fürsten zu seiner Familie, wo 
unter andern bemerkt wurde, wenn ein Glied der Familie sich Ausschweifungen 
überlassen und seiner Würde vergessen werde, so sollte der regierende Fürst Ar- 
rest und Verweisung über ihn verfügen können. Letztere Bestimmung ist ganz 
von dem Geist des napoleonischen Hausgesetzes getragen, welches die Glieder des 
Hauses der Willkür des Familienchefs preisgab. 
Ucbrigens kam die Anordnung August Christian Friedrichs über die Regent 
schaft nicht einmal zur Ausführung; als derselbe 1812 starb und ihm sein Bru- 
derssohn Ludwig August Carl Friedrich Emil nachfolgte, schlug der mütterliche 
Grossvater, der Grossherzog von Hessen, die Regierungsvormundschaft aus, und 
nach alter Hausobservanz übernalım der Familiensenior, Herzog Franz von Dessau, 
die Regentschaft?).. Mit Ludwig August Carl Friedrich Emil erlosch im Jahre 
1818 die Hauptlinie zu Köthen, und es wurde nun die abgezweigte Linie Köthen- 
Pless zur Primogenitur berufen. 
Der Stifter dieser Linie war Friedrich Erdmann, welcher 1765 von 
dem Grafen von Promnitz die Standesherrschaft Pless in Oberschlesien durch eine 
Schenkung unter Lebenden bekoınmen und darüber 1767 zu Berlin die Belehnung 
erhalten hatte?); nach seinem Tode, im Jahre 1797, folgte ihm sein Sohn Fried- 
rich Ferdinand in der Herrschaft Pless, welcher, nach Erlöschen der Haupt- 
linie, 1818 regierender Fürst zu Köthen wurde. Pless überlies er nun als Secun- 
4) Pütter, Mlissheirathen S. 256. 
2) Stenzel.a. a. O. 8. 302. 
3) Stenzel S. 304. 
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