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fügen sollte, dass Wir zu dem allgemeinen Besten und zur Schonung des Men-
schenblutes bewogen würden, Unsere ererbte väterliche Stammlande ganz oder
zum Theil gegen andere Besitzungen zu vertauschen, der unterm heutigen zwi-
schen Uns geschlossene Hausunions -Hauptvertrag nichts desto weniger in allen
seinen Punkten und Klauseln eben dieselbe Gültigkeit behalten solle, als wenn
keine Veränderung vorgegangen wäre: dass Wir also auch zum voraus die Surro-
gat-Lande, die wir dann erhalten werden, allen in jenem Vertrage stipulirten
Verbindlichkeiten ohne Unterschied unterwerfen.
Gegenwärtiges eben so gültige Instrument, als der Hausvertrag selbst, ist
gleichfalls in duplo ausgefertigt, mit Unsern Siegeln und Unterschrift verschen,
auch von Unsern beyderseitigen dazu gezogenen Räthen mit unterschrieben, und
einem jeden kompaciscirenden Theile ein Exemplar zugestellt worden. So gesche-
hen Ansbach den 12ten October 1796.
(L. S.) Maximilian, (L. S.) Wilhelm,
Pfalzgraf. Pfalzgraf.
(L. S.) Max Jos. Freyh. von Montgelas. (L. S.) Philipp Thbeodorl.
IX.
Königlich Baierisches Familiengesetz von 1808.
(Winkopp, Der Rheinische Bund, Bd. 17 Heft49 S.1—18. Aus dem Regierungsblatt v. J. 1810
Ss. 777.)
Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Baiern,
Haben in Gemässheit des zweiten Titels $. IV. der Konstitution Unsers Reiches
mit Rücksicht auf die älteren Gesetze und Verträge Unseres Hauses, in so weit
diese auf die veränderten politischen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind,
nachfolgendes Familiengesetz errichtet. Wir beschliessen darnach und verordnen:
I. Titel.
Von den Personen des Königlichen Hauses.
Art. 1. Das Königliche Haus begreift:
a) alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses, welche von Uns odey von
einem Deszendenten des gemeinschaftlichen Stammmvaters Unseres Hauses
durch anerkannte rechtmässige Ehen abstammen,
b) ihre Gemahlinnen und Wittwen während ihres Wittwenstandes.
Art. 2. Der König ist das Haupt der Familie, in welcher Eigenschaft Er
eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechte über dieselbe ausübt.
.„ Art. 3. Während der Minderjährigkeit des Königs sind diese Rechte dem
Reichsverweser übertragen.
Art. 4. Der Titel eines Baierischen Prinzen, einer Baierischen Prinzessin,