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ist nur den Deszendenten Unseres Hauses nach der Bestimniung des Artikels 1.
gestattet.
Art. 5. Der älteste Sohn des Königs heisst Kronprinz und erhält in der
schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Kronprinz, Gnädigster Herr!
Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Eure Königliche Hoheit!
Art. 6. Die nachgebornen Prinzen und V’rinzessinnen in der Königlichen
Hauptlinie heissen:
_ Königliche Prinzen, Königliche Prinzessinnen.
Sie erhalten in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Prinz, Gnädigster Herr!
Durchlauchtigste gnädigste Prinzessin!
Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Eure Königliche Hoheit!
Art. 7. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien erhalten den Titel:
Herzog, Herzoginnen in Baiern;
in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog! Durchlauchtigste Herzogin!
Im Kontexte: Eure Herzogliche Durchlaucht!
Art. 8. Das Wappen des Kronprinzen enthält einen Hauptschild mit 42 sil-
bernen und lazurnen Rauten und einen rothen Mittelschilde, in welchem eine Kö-
nigliche geschlossene, aus zwei Halbzirkeln bestehende, Krone sich befindet. Die
Schildhalter sind die zwei Löwen, aber ohne TPaniere. Auf dem Hauptschilde ist
oben eine solche Krone, wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wappen steht unter
einem Gezelte, und ist mit denjenigen Orden umgeben, ınit welchen der Kronprinz
dekorirt worden.
Art. 9. Das Wappen der nachgebornen Prinzen in der Königlichen Haupt-
linie besteht aus einem einzigen Hauptschilde mit 42 Rauten (ohne Mittelschild),
auf dem Hauptschilde ist eine Königliche Krone, wie die obige mit zwei Halbzir-
keln geschlossen, aber ohne Reichsapfel, statt dessen steht oben ein doppeltes
Laub. (Eichenlaub.)
Art. 10. Das Wappen der Prinzen aus den Nebenlinien hat einen einzigen
Hauptschild mit 42 Rauten, wie bei den Königlichen Prinzen, welcher aber statt
der Krone mit einem Ilcrzoglichen Ilute besetzt ist; die Schildhalter sind zwei
Löwen; das ganze Wappen steht unter cinem Herzoglichen Purpurmantel.
I. Titel.
Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses.
Art. 11. Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf eine
eheliche Verbindung eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des Königs darüber
erhalten zu haben.