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Art. 71. Nachdem der König das Alter von 18 vollen Jahren erreichet,
und in der obgenaunten feierlichen Versammlung nachstehenden Eid:
„Ich schwöre, nach der Konstitution des Reichs und den Gesetzen zu
„regieren, und jederzeit unparteiische Justiz administriren zu lassen,“
abgelegt hat, so werden alle Akten der Regentschaft geschlossen, und der Regie-
rungsantritt des Königs wird in der Residenz und in dem ganzen Königreiche
öffentlich proclamirt.
Art. 72. Ueber die Eidesablegung des Königs und den Regierungsantritt
desselben wird eine Akte verfasst, in das Hausarchiv hinterlegt, und durch ein
Dekret der Nationalrepräsentation mitgetheilt.
Art. 73. Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Verwaltung
des Vermögens und die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernen-
nen; diese müssen aber von dem Könige bestätigt werden.
Art. 74. Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat,
oder die Ernamnten haben die Königliche Genehmigung nicht erhalten, so komnit
ihre Bestellung dem Könige zu.
Art. 75. Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prin-
zessinnen dasjenige beobachten, was Art. 23. und 24. deshalb verordnet ist.
Art. 76. In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vor-
schriften der Gesetze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Hand-
lungen die Bestätigung des Königs erfodert, wo bei Privaten die Bestätigung
der Gerichte vorgeschrieben ist.
X. Titel.
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus und von dem
Familienrathe.
Art. 77. Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen
Hauses werden bei den einschlägigen Königlichen Appellationsgerichten ange-
bracht.
Art. 78. Der Königliche Fiskus wird in solchen Fällen bei diesen Gerich-
ten durch die geeigneten Beamten zu Recht stehen.
Art. 79. Für alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prin-
zen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wird der König einen Familienrath
verordnen.
Art. 80. Dieser besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prin-
zen des Königlichen Hauses, welche das 18'° Jahr erreicht haben, den Ministern
und übrigen Kronbeamten.
Art. 81. Der Familienrath wird von dem Könige oder in dessen Abwesen-
heit von dem Kronprinzen präsidiret; sind beide nicht gegenwärtig, so wird das
Präsidium nach Gutfinden des Monarchen eineın Andern übertragen. Diese Ueber-
tragung geschieht durch ein besonderes Dekret.
Art. 82. Der Familienrath versammelt sich nur auf ausdrücklichen Befehl
des Königs und zu dem von ihm bestimmten Zwecke.