Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dogenitur seinem Bruder Heinrich, welcher auch von 1818 bis 1830 die 
zum Fürstenthum erhobene Standesherrschaft inne hatte. Als aber auch 
Friedrich Ferdinand 1830 zu Köthen kinderlos starb, wurde Heinrich von Pless 
zur Regierung Köthens berufen, auch er trat Pless an seinen jüngern Bruder 
Ludwig ab. Als dieser aber 1840 starb, war Heinrich der Letzte der ganzen 
Linie Anhalt-Köthen und vereinigte daher die Primogenitur Köthen wieder mit der 
Secundogenitur Pless. Mit seinem kinderlosen Tode am 23. November 1847 er- 
losch die Linie Anhalt-Köthen im Mannsstamm. 
Das Fürstenthum Tless, an welcheın den andern anhaltischen Linien kein 
Erbfolgerecht zustand, kam auf den Grafen Johann Heinrich von Hochberg-Für- 
stenstein, dessen Mutter Anna Emilie, eine geborne Prinzessin von Anhalt-Köthen- 
Pless, eine Tochter von Friedrich Erdmann, eine Schwester der beiden letzten 
Herzöge von Anhalt-Köthen gewesen war (f 1830). Durch diesen Uebergang auf 
einen cognatischen Verwandten wurde der Zusammenhang zwischen dem anhalti- 
schen Fürstenhause und Pless gelöst. 
Nach den hausgesetzmässigen Bestimmungen wären nun die beiden noch be- 
stehenden Linien zu Dessau und Bernburg berechtigt gewesen, das Herzogthum 
Köthen gleichmässig zu theilen. Indessen wurde zunächst eine gemein- 
same Regierung beliebt, welche erst durch Vertrag vom 4. Februar 1853 aufge- 
hoben wurde, indem Bernburg seine Ansprüche auf Köthen der dessauer Linie 
abtrat. 
In Folge dieses Vertrages (Urkunde XIV) erwarb der regierende Herzog 
Leopold Friedrich zu Anhalt-Dessau „den ganzen Inbegriff der Landeshoheit über 
das Herzogthum Anhalt-Köthen mit allen daran geknüpften Regierungs-, Lehns-, 
Domainen-, Forst- und sonstigen nutzbaren Rechten.“ (Gesetzsammlung für das 
Herzogthum Anhalt-Dessau 1852 Nr. 399.) 
Durch Patent vom 22. Mai 1853 wurden die Herzogthümer Anhalt-Dessau und 
Anhalt-Kötben zu Einem Herzogthum vereinigt. (Gesetzsamnlung 1853 Nr. 397.) 
Urkunde XV. 
So bleiben jetzt die allein noch übrigen zwei Linien zu besprechen. 
C. Die bernhurgische Linie. 
Der Stifter dieser Linie Christian I. starb 1630, seine drei Söhne, Chri- 
stian II, Ernst und Friedrich, regierten zuerst in Gemeinschaft, da eine Subdi- 
vision des bernburgischen Antheils in drei Theile unthunlich erschien. Als aber 
der zweite Bruder, Ernst, 1632 gestorben war, so nahm man eine Theilung in zwei 
Portionen vor, Friedrich erhielt Harzgerode, Günthersberg und den s. g. Harz- 
distrikt, den andern Theil bekam Christian II. 
Friedrich zu Harzgerode führte in seiner Speziallinie 1665 das Recht der 
Erstgeburt ein!). Da hier nur Ein Prinz vorhanden war, so ging dies leicht von 
statten. Friedrichs Linie zu Harzgerode erlosch bereits mit seinem Sohne Wil- 
1) Nach der Angabe von Brause II. S. 599.
	        
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