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Artikel 11.
Wenn dieser keine Anstände findet, so wird ein BewilligungsBrief darüber
mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und der Kontrasignatur des Ministers
des königlichen Hauses, unter königlichem Siegel, ausgefertiget.
Artikel 12.
Unterbleibt diese förmliche Einwilligung des Hauptes der Familie, so hat die
geschlossene Ehe eines Mitgliedes derselben keine rechtliche Wirkung, und sie ist
als nichtig anzusehen, ohne dass es eines besondern gerichtlichen Ausspruches
hiezu bedarf.
Artikel 13.
Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder werden als uncheliche betrach-
tet, und weder sie noch ihre Mutter können auf eine StaatsErbfolge, Apanage,
Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile einer Ehe zur linken Hand nach dem
bisherigen IIerkommen und den älteren FamilienVerträgen Ansprüche machen, son-
dern diese beschränken sich nur auf eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen
des Vaters.
Artikel 14.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses geschlosse-
nen Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die königliche Bestätigung nicht erhal-
ten haben.
Artikel 15. .
Keinem Mitgliede des königlichen Hauses ist, ausser dem Titel V. Art. 35.
bemerkten Falle eine Adoption gestattet.
EI. Titel.
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Vermählungen und die
Sterbfälle der königlichen Familie.
Artikel 16.
Diese Verhandlungen, welche Uns, die Prinzen oder Prinzessinnen Unsers
Hauses betreffen, hat derjenige Minister zu führen, und aufzunehmen, welchen Wir
für die Angelegenheiten Unsers Hauses ernannt haben.
Artikel 17.
Sie werden nach den Vorschriften Unsers Gesezbuches verfasst, und in ein
Register eingeschrieben, welches doppelt geführt werden muss, und von welchem
das eine Exemplar in dem ReichsArchive, das andere in dem Archive Unsers Hau-
ses hinterlegt wird. ,
Artikel 18.
Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen aus
den Ministern, Kron- und ersten StaatsBeamten die zu solchen Verhandlungen er-
forderlichen Zeugen.