Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

‚326. 
Artikel 24. 
Ucberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, 
Ordnung und Wohlfahrt des königlichen Hauses dienliche Massregelu zu ergreifen. 
V. Titel. 
Yon der Thron- und Erbfolge. 
Artikel 25. 
-Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 
Artikel 26. 
Zur SuccessionsFähigkeit wird eine rechtmässige Geburt aus einer solchen 
Ehe erfordert, welche von den königlichen Hause als standesmässig anerkannt ist. 
Artikel 27. 
Sollte der nach Art. 25. zur Erbfolge berufene Mannsstamm des königlichen 
Hauses erlöschen, so bleiben die weiblichen Nachkommen für sich selbst von 
der Regierung ausgeschlossen, und das Recht der Regierungsfolge geht nur auf die 
Söhne dieser weiblichen Nachkommen über. 
Artikel 28. 
Ihre ErbfolgeOrdnung wird in der Art festgesezt, dass nach dem Ableben 
des lezten Monarchen der erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin Tochter, oder 
wenn keine Töchter des lezten Monarchen vorhanden wären, der erstgeborne Suhn 
derjenigen Prinzessin, welche dem lezten Monarchen im Grade am Nächsten ver- 
wandt ist, succedire. Bei mehreren im gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat 
der erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin in der ErbfolgeOrdnung den Vorzug. 
Artikel 29. 
Wäre keine männliche erbfähige Nachkommenschaft von der ältesten Tochter 
vorhanden, so fällt die Thronfolge auf den erstgebornen Sohn der zweitgebornen 
Tochter, und das Nämliche findet statt bei den zur Succession berufenen männ- 
lichen Nachkommen der übrigen Prinzessinnen. — Die Erbfolge: bleibt übrigens 
in derselben Linie, in welche sie eingetreten ist, so lange als darin successions- 
fühige männliche Sprossen vorhanden sind, unter welchen das Recht der Erstgeburt 
auf die nämliche Art, wie bei dem agnatischen Mannsstamme, den Vorzug gicbt. 
Artikel 30. 
Wenn eine Prinzessin sich ohue die Einwilligung des Monarchen verehlichet 
hat, so bleibt ihre Nachkommenschaft von der Erbfolge ausgeschlossen. 
Artikel 31. 
Da die Prinzessiunen für sich selbst von der 'Thronfolge (Art. 27.) gänz- 
lich ausgeschlossen sind, so bedarf es deshalb bei ihren Verchelichungen künftig
	        
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