Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

328 
Artikel 38. 
Sollte aber nach der Adoption dem lezten Monarchen vor seinem Ableben 
noch ein erbfolgefähiger ehelicher Sohn geboren werden, so bleibt das Erbfolge- 
recht des Adoptirten bis zur Erlöschung der daraus entstehenden männlichen Nach- 
kommenschaft aufgeschoben. 
Der Adoptirte und seine Nachkommen erhalten indessen alle Vorrechte und 
Vortheile baierischer Prinzen und Prinzessinnen. 
Artikel 39. 
Sollte in dem oben (Art. 35.) vorausgesezten Falle der lezte unbeerbte Mo- 
narch ohne vorgenommene Adoption eines Nachfolgers mit Tode abgehen, so tritt 
sogleich die gesezliche Reichsverwesung ein, welche die Vorsorge zu treffen hat, 
damit das Reich aus einem teutschen souveränen fürstlichen Hause, wobei auf die 
obigen Vorschriften (Art. 35.) Rücksicht zu nehmen ist, lüngstens in den ersten 
sechs Monaten nach dem Tode des lezten Monarchen einen Regenten erhalte. 
Artikel 40. 
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, ohne dass es des- 
halb einer besondern Verzichtleistung bedürfe (Art. 31.), sondern auch von der 
IntestatErbfolge alles beweglichen Vermögens des leztverstorbenen Monarchen aus- 
geschlossen, so lange noch Mannsstamm in dem königlichen Hause vorhanden ist. 
Bis zur Erlöschung des Mannsstammes bleiben sie auf die ilmen ausgesezte Aus- 
steuer beschränkt. 
Artikel 41. 
Iın Falle gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes wird den Prinzessinnen 
zwar ein Erbfolgerecht, aber nur auf jenes zurückgelassene Vermögen cröffnet, 
welches nicht als Bestandtheil des der Krone angehörigen Vermögens nach den 
früheren FamilienGesezen und Verträgen Unsers Hauses und der Konstitution Un- 
seres Reiches erklärt ist. 
Dahin gehören: 
1) alle Archive und Registraturen; 
2) alle öffentliche Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör ; 
3) alles Geschüz, Munition, alle MilitärMagazine und was zur Landeswehr 
nöthig ist; 
4) alle Einrichtungen der Hofkapellen und Hofämter mit allen Mobilien, welche 
der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraut sind, und zur 
Nothdurft oder zum Glanze des Hofes gehören; 
5) Alles, was zur Nothdurft oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser 
gehört ; 
6) der Hausschaz, und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereini- 
get worden ist; 
7) alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Bibliotheken, plıysi- 
kalische- Naturalien- und Münz-Kabinete, Antiquitäten, Statuen, Sternwar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.