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Artikel 47.
Ein solcher apanagirter Prinz muss allezeit die in seinem Hause getroffenen
Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen.
Artikel 48.
Da die Prinzessinnen zum Besten des Mannsstammes von der Erbfolge aus-
geschlossen sind, so muss, so lange sie ledig sind, für ihren standesınässigen Un-
terhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für seine Prinzessinnen Töchter
in dem für das königliche Haus entworfenen Etat jährlich bestimmt wird.
Artikel 49.
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem RegierungsNachfol-
ger wegen des Unterhaltes seiner zurückgelassenen Prinzessinnen keine besondere
Verabredung getroffen hat, und die verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am
Leben ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin,
sobald ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung für ihren
standesmässigen Unterhalt eine jährliche Rente von höchstens 30/m fl. in monat-
lichen Raten anzuweisen.
Artikel 50.
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren Wittwenstand
nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen Töchter in ihrem Hause unter
ihrer unnittelbaren Aufsicht, und empfangen von dem TThronerben für ihren Unter-
halt die Hälfte der obigen Sunmmie.
Artikel 51.
Bei ihrer Vermählung ist für jede Prinzessin aus der königlichen HauptLinie
zur Aussteuer und DotalAbfindung ein Betrag von Einmalhundert Tausend Gulden
festgesezt.
Artikel 52.
Das Witthum der regierenden Königin ist, nebst einer anständigen Residenz
auf zweimalhundert tausend Gulden jährlicher Einkünfte als Maximum bestimmt.
Artikel 53.
Die darüber auszufertigende Urkunde wird von dem Könige unterzeichnet,
und mit seinem KabinetsSiegel bedruckt, dann in Gegenwart zweier von dem Kö-
nige besonders hiezu ernannten Zeugen den Minister des königlichen Hauses zuge-
stellt, worüber ein besonders Protokoll aufgenoınmen wird.
Artikel 54.
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem HausArchive bis zu dem
Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahret.