Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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ann nenn 
helm im Jahre 1709, und so fiel dieser Landestheil an die ältere bernburgische 
Linie zurück. 
In der bernburgischen Hauptlinie suchte Victor Amadeus auch das Eıstge- 
burtsrecht einzuführen, aber es gelang hier nur nach langen Weiterungen'), Am 
15. November 1677 verabredete Bernburg und Harzgerode durch einen gemein- 
samen Vertrag die Einführung der Primogenitur in ihren beiderseitigen Landen. 
Im Jahre 1678 erneuerte Victor Amadeus zu Bernburg das Primogeniturrecht in 
seinem Testamente, welches der Kaiser bestätigte Aber erst im Jahre 1709 
kaın durch Vergleich vom 13. Februar die Sache zum Abschluss. 
Hier wurde nicht nur für den subdividirten bernburgischen Antheil, sondern auch 
für den sich ereignenden harzgerodischen Antheil das Recht der Erstgeburt festge- 
setzt; doch sollte der jüngere Bruder Leberecht ausser seiner Geldapanage das 
Amt Hoym mit allen Zubehören, oberer und niederer Gerichtsbarkeit, doch 
ohne eigentliche Landeshoheit erhalten. 
Am 19. April 1709 erfolgte die kaiserliche Bestätigung des Vergleiches?). 
Victor Amadeus starb 1718, ihm folgte in der Regierung des Fürstenthums 
Bernburg sein erstgeborner Sohn Carl Friedrich. 
Leberecht, der zweite Sohn des Victor Amadeus, gründete die Linie Bern- 
burg-Schaumburg-Hoym, deren Schicksal wir bis zu ihrem Ausgang zu- 
nächst hier verfolgen. 
Leberecht hatte, kraft des Vertrages von 1709, ausser seiner Geldapanage, 
das Amt Hoym, als Paragium mit Gerichtsbarkeit und andern Hoheitsrechten, je- 
doch ohne Landeshoheit, erhalten. Durch seine erste Gemahlin Charlotte von Nas- 
sau hatte er die Grafschaft Holzapfel?) und die Herrschaft Schaumburg®) 
für seine Linie erworben. Diese Besitzungen fielen ınit Hoym und Frosa an sei- 
nen erstgebornen Sohn Yictor Amadeus Adolf, welcher sich nun von An- 
halt-Bernburg-Schaumburg-Hoym nannte. 
In dieser Nebenlinie kamen mehrere Ehen vor, welche zu rechtlichen Erörte- 
rungen Veranlassung gaben. Der Stifter der Linie selbst, Leberecht, war in zwei- 
ter Ehe mit der Tochter eines Freiherrn von Weede, anfänglich morganatisch 
4) Hermann Schulze a. a. O. S. 434. 
2) Moser, Anhalt. Staatsrecht S. 305—320. Dieser brüderliche Vergleich ist das Funda- 
mentalstalut füc die ganze slaatsrechtliche Stellung des Paragiums Hoym und der paragirten Linie 
Bernburg-Hoym. Auch können mehrere Artikel dieses Vergleiches, bei deın eventuellen Abgange 
des bernburger Mannsstamms, noch von practischer Bedeutung werden, wie dieser Vergleich auch 
eine Hauptentacheidungsnorm in dem Rechtsstreit der bernburgischen Haupllinie gegen die Cog- 
naten der abgegengenen hoymschen Linie bildete. 
) Peler Holzapfel, auch Eppelmann genannt, wurde in den Reichsgrafenstand er- 
hoben, kaufte 1643 die Herrschaft Esiherau vom Grafen zu Nassau, sie wurde zur allodialen 
Reichsgrafschaft Holzapfel gemacht. Peter Holzapfels einzigo eheliche Tochter, Elisabelli Char- 
lotte, verheirathete eich an den Fürsten Adolf zu Nassau -Dillenburg; eine Tochter aus dieser 
Ehe, welche mit dem Fürsten Leberccht zu Bernburg-Hoym verheirathet war, brachte die Graf- 
ch, Holzapfel in diese anhaltlische Linie. Moser, Staatsrecht der Grafschaft Holzapfel 
8. 262 ff. 
4) Die verwittwete Gröfin Agnes Holzapfel kaufte die früher von Kur-Köln zu Lehen ge- 
hende, später allodiale Reichsherrschaft Schaumburg von dem Grafen Georg Wilhelm zu Leinin- 
gen-Westerburg, mit Consens der Agnaten. Durch ihre Tochter kam siemit der Grafschaft Holz- 
spfel an Anhalt-Bernburg-Hoym. Moser, Slaatsrecht der Herrschaft Schaumburg 8. 266. 
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