Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Nach denselben Gesezen muss auch die Erbfolge in ihr PrivatVermögen be- 
stinnnit werden. 
Artikel 63. 
Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung des 
Königs keine giltige Disposition, selbst in ihrer Linie, zu. 
Artikel 64. 
Nach Abgang ihrer männlichen Erben fällt sie an die Krone zurück. 
1X. Titel. 
Von der ReichsVerwesung und den Vormundschaften. 
Artikel 65. 
Die Reichsverwesung tritt ein: 
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen ; 
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert 
ist, und für die Verwaltung des Reiches nicht selbst Vorsorge getroffen hat, 
oder treffen kann; 
ce) im Falle gänzlichen Aussterbens der regierenden Familic, wo bei dem Ab- 
leben des lezten Monarchen sein Nachfolger noch nicht ernannt wäre. 
Artikel 66. 
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses tritt 
nit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein. 
Artikel 67. 
Einem jeden Monarchen steht es frei, unter den volljährigen Prinzen des 
Hauses den Reichsverweser, während der Minderjährigkeit seines Nachfolgers, zu 
wählen. In Ermiangelung einer solchen Bestimmung gebührt dieselbe demjenigen 
volljährigen Agnaten, welcher nach der LinealErbfolgeOrdnung und nach dem 
Rechte der Erstgeburt der Nächste an der Erbfolge ist. 
Wäre derjenige Prinz, welchem die Reichsverwesung nach obiger Bestimmung 
gebühret, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniss abgehalten, 
die Regentschaft zu übernehmen, so füllt sie auf denjenigen Agnaten, welcher in 
der oben festgesezten Ordnung nach ihm der Nächste ist. 
Dieser sezt dieselbe so lange fort, bis der durch das Gesez vor ihm berufene 
Agmat die Volljährigkeit erreicht, oder das Hinderniss, welches ihn von der Ueber- 
nahme der Regentschaft abhielt, aufgehört hat. 
Artikel 68. 
Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer unglücklichen 
Wirkung länger, als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert
	        
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