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In Ermangelung einer solchen Disposition gebührt der verwittweten Königin
die Erziehung ihrer Kinder, und die Vormundschaft über ihr PrivatVermögen wäh-
rend ihrer Minderjährigkeit, jedoch allezeit unter der Mitwirkung und Aufsicht des
Monarchen, oder des gesezlichen Reichsverwesers, welche Aufsicht auch bei der
durch den verstorbenen Monarchen angeordneten Vormundschaft statt hat.
Artikel 83.
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tode ab-
gehen, oder wegen eines gesezlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht fortfüh-
ren können, so kömmt die Anordnung derselben dem nachgefolgten Monarchen
oder dem jedesmaligen Reichsverweser zu.
Artikel 84.
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen und respective
des Reichsverwesers bis zu ihrer Vermählung, es mag für sie ein besonderes Haus
gebildet worden seyn, oder dass sie bei der verwittweten Königin sich befinden.
Artikel 85.
Die Prinzen des königlichen Hauses können für die Verwaltung des Vermö-
gens und die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, diese
müssen aber von dem Könige bestätiget werden.
Artikel 86.
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder Jie er-
nannten haben die königliche Genehmigung nicht erhalten, so kömmt ihre Bestel-
lung dem Könige zu.
Artikel 87.
Die Vormüuder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen
dasjenige beobachten, was Tit. IV. Art. 22. deshalb verordnet ist.
Artikel 88.
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vorschriften der
Geseze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Handlungen die Be-
stätigung des Königs erfordert, wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte vor-
geschrieben ist.
X. Titel.
Von der Gerichtsbarkeit über das königliche Haus, und von dem
FamilienRathe.
Artikel 89.
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des königlichen Hauses werden
bei den einschlägigen königlichen AppellationsGerichten angebracht.