20
en
verheirathet; sie wurde indessen später in den Reichsgrafenstand erhoben !).
Da die Söhne aus dieser Ehe unbeerbt starben, kam ihre Successionsfähigkeit nicht
in Frage. In dritter Ehe war dieser Fürst Leberecht mit Sophie von Ingers-
leben verheirathet, sie starb unbeerbt und wurde nicht als Fürstin angesehen ?).
In der hoyınschen Linie kam noch eine morganatische I:he vor, nämlich die des Für-
sten Friedrich Franz Joseph mit Caroline Westarp, deren Nachkommen als
Grafen von Westarp vom Könige von Preussen in den Grafenstand erhoben wurden ?).
Mit dem kinderlosen Tode von Friedrich Ludwig Adolf am 24. December
1812 erlosch der Mannsstamm der Seitenlinie Anhalt-Bernburg-Schaumburg-Hoym.
Hoym, als bernburgisches Paragium, fiel an die bernburgische Hauptlinie zurück *);
Schaumburg und Holzapfel, als durch Heirath erworbenesAllodialgut, kamen an die
Cognaten, insbesondere durch Geldabfindung der übrigen Schwestern, an die erst-
geborne Tochter des vorletzten Besitzers, des Fürsten Victor Carl Friedrich, Her-
mine, vermählt mit dem Erzherzog Joseph von Oesterreich, Palatin von Ungarı.
Von seiner Mutter Hermine erbte Erzherzog Stephan diese Besitzungen, welche
jetzt als Standesherrschaft unter Nassau stehen. —
Wir kehren nun zur Geschichte der bernburgischen Hauptlinie zurück. Victor
Amadeus hinterliess das Fürstenthum Bernburg mit aller Landeshoheit sei-
nem erstgebornen Sohne Carl Friedrich, während Leberecht: das Amt Hoym nur
als Paragium unter bernburgischer Landeshoheit erhalten hatte.
Carl Friedrich war in erster Ehe mit einer Gräfin Solms, in zweiter mit Wilbel-
nıine Charlotte Nüssler verheirathet. Die Nüssler wurde, trotz aller gegentheiligen
Versprechungen, 1719 doch zur Gräfin von Ballenstädt, ihre Söhne zu Grafen
von Bärenfeld erhoben, doch wurden letztere niemals als successionsfähige Prinzen
des Hauses angeschen°); ihre spätere Erhebung zu Fürsten von Bernburg wurde
1746 durch einen Reichshofrathsbeschluss als erschlichen annullirt, wobei ihnen
nachgelassen wurde, sich Fürsten von Bärenfeld zu nennen; sie starben beide
unvermählt.
1) Pütter a. a. 0. $. 223.
2) Ebend. S. 239 f.
3) Ebend. S. 320. Die genealogische Uebersicht der noch blühenden Grafen von Westarp
siehe bei Hopf, Historisch - Genealogischer Allas S. 176.
4) Darüber fand kein Zweifel statt. Dagegen wurde zwischen der bernburgischen Hanpt-
linie und den Cognaten der abgegangenen schaumburg-hoynischen Linie über diejenigen Stücke
dea Paragiums gestrilten, welche unler preussischer Hoheit belegen waren, insbesondere über
Schloas und Vorwerk Zeitz, das Dorf Belleben und die aschersiebener Sceländereien. Diese halte
der letzte Fürst Friedrich Ludwig Adolf 1812 den yier Töchtern seines verslorbenen Neffen ge-
schenkt. Die bernburgische Hauptlinie wurde klagbar, beanspruchte diese Güler als Zubehör
des heimgefallenen Paragiums und als bernburgisches, wenn auch unler freinder Staalslioheit be-
legenes Kammergut. Die Beklagleu beriefen sich auf die unter westfalischer Herrschaft aufge-
hobene fideicommissarinche Eigenschaft dieser Güter. Nachdem die Beklagten in zwei Inslanzen
geriegt hatten, erkannte im Juli 1819 dan Geheime Obertribunat zu Gunsten der Hauptlinie: „dasa
dıe von dem verstorbenen Fürsten Friedrich Adolf Ludıwig zu Bernburg - Schaumburg gemachte
Schenkung über das Vorwerk Zeitz, Belleben u. s. w. als ungültig aufzuheben und die besagten
Göter und Ländereien an die Hauptlinie herauszugeben seien.“ Siehe die umfassende Deduclion
von Friedr. Aug. Schmelzer (1819) über das Verhältnies auswärliger Kammergüter deutscher
Sisaten, worin dieser Rechtestreit nach alten Seiten hin erörter! ist. Diese Schrift ist überhaupt
sehr lelırreich in Bezug auf das staatsrechtliche Verhältniss des Paragiums Hoym und seiner Per-
tinenzen.
5) Pülter a. a. O. S. 253.