Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

20 
en 
verheirathet; sie wurde indessen später in den Reichsgrafenstand erhoben !). 
Da die Söhne aus dieser Ehe unbeerbt starben, kam ihre Successionsfähigkeit nicht 
in Frage. In dritter Ehe war dieser Fürst Leberecht mit Sophie von Ingers- 
leben verheirathet, sie starb unbeerbt und wurde nicht als Fürstin angesehen ?). 
In der hoyınschen Linie kam noch eine morganatische I:he vor, nämlich die des Für- 
sten Friedrich Franz Joseph mit Caroline Westarp, deren Nachkommen als 
Grafen von Westarp vom Könige von Preussen in den Grafenstand erhoben wurden ?). 
Mit dem kinderlosen Tode von Friedrich Ludwig Adolf am 24. December 
1812 erlosch der Mannsstamm der Seitenlinie Anhalt-Bernburg-Schaumburg-Hoym. 
Hoym, als bernburgisches Paragium, fiel an die bernburgische Hauptlinie zurück *); 
Schaumburg und Holzapfel, als durch Heirath erworbenesAllodialgut, kamen an die 
Cognaten, insbesondere durch Geldabfindung der übrigen Schwestern, an die erst- 
geborne Tochter des vorletzten Besitzers, des Fürsten Victor Carl Friedrich, Her- 
mine, vermählt mit dem Erzherzog Joseph von Oesterreich, Palatin von Ungarı. 
Von seiner Mutter Hermine erbte Erzherzog Stephan diese Besitzungen, welche 
jetzt als Standesherrschaft unter Nassau stehen. — 
Wir kehren nun zur Geschichte der bernburgischen Hauptlinie zurück. Victor 
Amadeus hinterliess das Fürstenthum Bernburg mit aller Landeshoheit sei- 
nem erstgebornen Sohne Carl Friedrich, während Leberecht: das Amt Hoym nur 
als Paragium unter bernburgischer Landeshoheit erhalten hatte. 
Carl Friedrich war in erster Ehe mit einer Gräfin Solms, in zweiter mit Wilbel- 
nıine Charlotte Nüssler verheirathet. Die Nüssler wurde, trotz aller gegentheiligen 
Versprechungen, 1719 doch zur Gräfin von Ballenstädt, ihre Söhne zu Grafen 
von Bärenfeld erhoben, doch wurden letztere niemals als successionsfähige Prinzen 
des Hauses angeschen°); ihre spätere Erhebung zu Fürsten von Bernburg wurde 
1746 durch einen Reichshofrathsbeschluss als erschlichen annullirt, wobei ihnen 
nachgelassen wurde, sich Fürsten von Bärenfeld zu nennen; sie starben beide 
unvermählt. 
  
1) Pütter a. a. 0. $. 223. 
2) Ebend. S. 239 f. 
3) Ebend. S. 320. Die genealogische Uebersicht der noch blühenden Grafen von Westarp 
siehe bei Hopf, Historisch - Genealogischer Allas S. 176. 
4) Darüber fand kein Zweifel statt. Dagegen wurde zwischen der bernburgischen Hanpt- 
linie und den Cognaten der abgegangenen schaumburg-hoynischen Linie über diejenigen Stücke 
dea Paragiums gestrilten, welche unler preussischer Hoheit belegen waren, insbesondere über 
Schloas und Vorwerk Zeitz, das Dorf Belleben und die aschersiebener Sceländereien. Diese halte 
der letzte Fürst Friedrich Ludwig Adolf 1812 den yier Töchtern seines verslorbenen Neffen ge- 
schenkt. Die bernburgische Hauptlinie wurde klagbar, beanspruchte diese Güler als Zubehör 
des heimgefallenen Paragiums und als bernburgisches, wenn auch unler freinder Staalslioheit be- 
legenes Kammergut. Die Beklagleu beriefen sich auf die unter westfalischer Herrschaft aufge- 
hobene fideicommissarinche Eigenschaft dieser Güter. Nachdem die Beklagten in zwei Inslanzen 
geriegt hatten, erkannte im Juli 1819 dan Geheime Obertribunat zu Gunsten der Hauptlinie: „dasa 
dıe von dem verstorbenen Fürsten Friedrich Adolf Ludıwig zu Bernburg - Schaumburg gemachte 
Schenkung über das Vorwerk Zeitz, Belleben u. s. w. als ungültig aufzuheben und die besagten 
Göter und Ländereien an die Hauptlinie herauszugeben seien.“ Siehe die umfassende Deduclion 
von Friedr. Aug. Schmelzer (1819) über das Verhältnies auswärliger Kammergüter deutscher 
Sisaten, worin dieser Rechtestreit nach alten Seiten hin erörter! ist. Diese Schrift ist überhaupt 
sehr lelırreich in Bezug auf das staatsrechtliche Verhältniss des Paragiums Hoym und seiner Per- 
tinenzen. 
5) Pülter a. a. O. S. 253.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.