Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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8. 4. 
Da, wo bereits besondere Apanagial- Verträge im Königlichen Hause beste- 
hen, hat es hiebei sein Verbleiben. 
8. 5. 
Die Prinzen des Königlichen Hauses sind nach dem Tode ihres Vaters be- 
rechtigt, nach erreichtem 21*tea Jahre sich besonders zu etabliren, und hierzu die 
ihnen gebührende Apanage in Anspruch zu nehmen. 
8. 6. 
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Apanage festgesetzt und angewiesen 
ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seines Hauses, sondern auch 
die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, und 
die Witthume in seiner Linie bestreiten. Sollte dessen Familie so zahlreich sein, 
dass die ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmässigen Unterhalte nicht mehr hin- 
reichte, oder dass für das Haus eines Prinzen aus den Nebenlinien nicht wenigstens 
der dritte Theil des Minimums der Apanage eines Königlichen Prinzen auszumit- 
teln wäre, so wird der König für solche einzelne Fälle das Abgängige ergänzen. 
Auf den Fall des Abganges einzelner Zweige von der Linie eines nachge- 
bornen Prinzen wächst der eröffnete Antheil der Apanage mit den damit verbun- 
denen Lasten des Witthums, sowie des Unterhalts und der Aussteuer der Prin- 
zessinnen den übrigen Zweigen jener Linie gleichbeitlich zu. Dem Könige bleibt 
jedoch vorbehalten, aus dieser eröffneten Apanage den Unterhalt und die Aus- 
steuer der genannten Prinzessinnen zu bestimmen, wenn nicht schon früher der 
letzte Sprosse der abgegangenen Nebenlinie mit Königlicher Bewilligung hierüber 
Vorsehung getroffen haben sollte. 
8.7. 
Ein apanagirter Prinz muss allzeit die in seinem Hause getroffenen Einrich- 
tungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen. 
8. 8. 
So lange die Prinzessinnen ledig sind, muss für ihren standesmässigen Un- 
terhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für seine Prinzessinnen Töchter 
in dem für das Königliche Haus entworfenen Etat jährlich bestimmt wird. 
8.9. 
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem Regierungs - Nach- 
folger wegen des Unterhalts Seiner zurückgelassenen Prinzessinnen keine besondere 
Verabredung getroffen hat, und die verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am 
Leben ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin, 
sobald ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung für ihren 
standesmässigen Unterhalt eine jährliche Rente von wenigstens vier und zwanzig
	        
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