Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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8. 3. 
Die Deposition der Zeugschaften ist von den Königlichen Familien -Gliedern 
bei fürstlichem Trauen und Glauben durch einen Präsidenten des Ober - Appella- 
tions-Gerichts zu erholen, und dem einschlägigen Gerichte mitzutheilen. 
8. 4. 
Dem Könige bleibt es vorbehalten, zu Entscheidung wichtiger Fälle in per- 
sönlichen Angelegenheiten der Glieder des Königlichen Hauses einen Familien- 
Rath zu berufen. Derselbe besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen, denjenigen 
Prinzen des Königlichen Hauses, welche das 21*° Jahr erreicht haben, den Kron- 
beamten und Ministern. 
8. 5. 
Die Zusammenberufung wird den sämmtlichen Mitgliedern durch ein beson- 
deres Königliches Dekret bekannt gemacht. 
8. 6. 
Der Fanmilien- Rath als Königlicher oberster Gerichtshof wird von dem Kö- 
nige oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen präsidirt; sind beide nicht 
gegenwärtig, so wird das Präsidium nach Gutbefinden des Monarchen einem An- 
dern durch ein besonderes Dekret übertragen. 
8.7. 
Der Staatsminister der Justiz hat bei dem Königlichen Familien-Rathe den 
Vortrag. 
8. 8. 
Der Familien-Rath erkennt in der ihm beigelegten Eigenschaft nach den 
rechtlichen Verhältnissen des Falles. 
Die Bestätigung bleibt dem Könige vorbehalten. 
Wir erklären dieses Faiilienstatut als ein pragmatisches Hausgesetz, wel- 
ches nicht nur sämmtliche Mitglieder Unseres Hauses verbindet, sondern auf des- 
sen Beobachtung auch sämıintliche Staats- Ministerien und übrige Landesstellen an- 
gewiesen werden. 
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München, den fünften 
Tag im Monat August, im Jahre nach Christi Unseres Seligmachers Geburt, Ein- 
tausend achthundert und nceunzehn, Unseres Reiches im Vierzehnten. 
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