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bei Unserer Thronbesteigung bestanden, mit genauer Bemerkung der Eigenschaft
der neuen Inventarsstücke, nach den Bestimmungen, welche der König in Folge
des Familien -Statuts vom 5. August 1819 Tit. VOL. $. 1. getroffen hat, und mit
Angabe der Ab- und Zugänge an Mobiliar und fungiblen Gegenständen stets in
Evidenz gehalten, und den Ständen des Reichs, wenn sie es verlangen, deren Ein-
sicht gestattet werden.
Der Hausschatz, so wie dasjenige, was allenfalls von dem Monarchen noch
für denselben in der Folge bestimmt wird, soll stets ohne Verminderung seines
Werthes fortbestehen.
Art. VII
Die Apanagen, Wittwen-Gehalte und der Unterhalt Königlicher Prinzessin-
nen, sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, welche auf den Grund des
Familien-Statuts vom 5. August 1819 von dem Könige bestimmt werden, die von
demselben nach dem besagten Familien-Statut festzusetzende Summe für den Un-
terhalt des Kronprinzen und der volljährigen noch nicht etablirten Königlichen
Prinzen, die Aussteuer, Ausstattung und Vermählung der Prinzessinnen aus der
Königlichen Hauptlinie, die herkommlichen Geschenke bei der Entbindung der Kö-
nigin und der Kronprinzessin, die Kosten der Etablissements der Königlichen Prin-
zen, welche jedoch in keinem Falle den einjährigen Betrag der denselben gebüh-
renden Apanage resp. Unterhaltsbetrag überschreiten dürfen, werden wie bisher
von der Central-Staatskassa besonders bestritten.
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in keinem Falle den im Jahre 1819
hiefür bestimmt gewesenen Betrag überschreiten.
Art. VII.
Sollte sich der Fall der Minderjährigkeit des Königs in der Folge der Zei-
ten ergeben, so wird der gesamnte, dem Reichsverweser nach $. 20. Tit. I. der
Verfassungs-Urkunde gebührende Unterhalt während der Dauer der Regentschaft
aus der permanenten Civilliste bestritten. .
Art. X.
Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grundgesetz des Reiches betrachtet werden
und dieselbe Wirksamkeit haben, als wenn alle Bestimmungen desselben in der
Verfassungs-Urkunde enthalten wären.
Gegeben München am 1. Juli 1834.