Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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bei Unserer Thronbesteigung bestanden, mit genauer Bemerkung der Eigenschaft 
der neuen Inventarsstücke, nach den Bestimmungen, welche der König in Folge 
des Familien -Statuts vom 5. August 1819 Tit. VOL. $. 1. getroffen hat, und mit 
Angabe der Ab- und Zugänge an Mobiliar und fungiblen Gegenständen stets in 
Evidenz gehalten, und den Ständen des Reichs, wenn sie es verlangen, deren Ein- 
sicht gestattet werden. 
Der Hausschatz, so wie dasjenige, was allenfalls von dem Monarchen noch 
für denselben in der Folge bestimmt wird, soll stets ohne Verminderung seines 
Werthes fortbestehen. 
Art. VII 
Die Apanagen, Wittwen-Gehalte und der Unterhalt Königlicher Prinzessin- 
nen, sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, welche auf den Grund des 
Familien-Statuts vom 5. August 1819 von dem Könige bestimmt werden, die von 
demselben nach dem besagten Familien-Statut festzusetzende Summe für den Un- 
terhalt des Kronprinzen und der volljährigen noch nicht etablirten Königlichen 
Prinzen, die Aussteuer, Ausstattung und Vermählung der Prinzessinnen aus der 
Königlichen Hauptlinie, die herkommlichen Geschenke bei der Entbindung der Kö- 
nigin und der Kronprinzessin, die Kosten der Etablissements der Königlichen Prin- 
zen, welche jedoch in keinem Falle den einjährigen Betrag der denselben gebüh- 
renden Apanage resp. Unterhaltsbetrag überschreiten dürfen, werden wie bisher 
von der Central-Staatskassa besonders bestritten. 
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in keinem Falle den im Jahre 1819 
hiefür bestimmt gewesenen Betrag überschreiten. 
Art. VII. 
Sollte sich der Fall der Minderjährigkeit des Königs in der Folge der Zei- 
ten ergeben, so wird der gesamnte, dem Reichsverweser nach $. 20. Tit. I. der 
Verfassungs-Urkunde gebührende Unterhalt während der Dauer der Regentschaft 
aus der permanenten Civilliste bestritten. . 
Art. X. 
Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grundgesetz des Reiches betrachtet werden 
und dieselbe Wirksamkeit haben, als wenn alle Bestimmungen desselben in der 
Verfassungs-Urkunde enthalten wären. 
Gegeben München am 1. Juli 1834.
	        
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