Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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erkannte, nach erreichter Mündigkeit, den Verzicht auf Bayern nicht an, was 
daraus klar hervorgeht, dass er sich seit dem Antritt seiner Regierung immer 
„Bavariae et Saxoniae dux‘ nannte. Endlich auf dem Reichstag zu Regensburg, 
1156, gelang ihm die Wiedererwerbung Bayerns. Die Verständigung erfolgte da- 
hin, dass der Babenberger das Herzogthum Bayern an Heinrich den Löwen ab- 
trat, dagegen die Ostmark von Bayern nebst den dazu gehörigen Grafschaften 
diesseits der Ens als ein herzogliches Lehen aus der Hand des Kaisers zurücker- 
hielt. Auf diese Weise vereinigte Heinrich der Löwe die ehemaligen Besitzungen 
seines Vaters wieder in seiner Hand. Mit dem Besitz der zwei grössten deutschen 
Herzogthümer verband er seine ausgedehnten Familiengüter in Bayern und Sachsen 
und seine slavischen Eroberungen jenseits der Elbe, welche die Aussicht zu einem 
selbstständigen Reiche gewährten '). 
Heinrichs eifrigstes Bestreben war auf die Abrundung seines norddeutsch- 
sächsischen Gebietes gerichtet; viele Besitzungen kleiner Dynasten brachte er 
durch Kauf oder Tausch an sich. Die durch seine erste Gemahlin Clementia aus 
dem Hause Zühringen erworbene Besitzung Baden übergab er dem Kaiser und 
erhielt dafür günstiger gelegene Reichsgüter in Sachsen, wie die Schlösser Scharz- 
feld, Herzberg u. s. w. Auch gelangen ihm noch viele andere grosse und kleine 
Acquisitionen; so erwarb er die Grafschaft Stade und Ditmarsen, machte sich die 
Friesen zinsbar und bekam die Stadt Oldenburg. Eine andere sehr bedeutende 
Erwerbung war die winzenburgische Erbschaft mit Seesen und Schildberg. Hein- 
richs Macht reichte bis Mecklenburg und Pommern, zahlreiche slavische Fürsten 
waren seine Lehensleute. Heinrich der Löwe stand damals auf der Sonnenhöhe 
seiner Macht, von welcher er bald herabgestürzt werden sollte. 
Eine Erkältung der Freundschaft zwischen dem Kaiser und seinem mächtig- 
sten Vasallen trat durch die Schenkung der Hausgüter ein, wodurch Welf VI. die 
schwäbischen Besitzungen dem Mannsstaınme seines Hauses entfreindete. Der Hass 
der Fürsten und Bischöfe in Sachsen gegen die aufstrebende Macht des Löwen, 
welcher sie sich nur widerwillig unterordneten, suchte auch am kaiserlichen Hofe 
sich Eingang zu verschaffen. Der vollständige Bruch zwischen den Häuptern der 
beiden mächtigsten Geschlechter erfolgte, als Heinrich der Löwe, taub selbst gegen 
die fussfälligen Bitten des Kaisers, im Jahre 1175 ihm die Heerfolge nach Italien 
verweigerte. Durch die Eifersucht der sächsischen Grossen fiel die welfische Macht. 
Von den sächsischen Bischöfen als Unterdrücker ihrer Kirchen angeklagt, als Un- 
gehorsamer geächtet, zuletzt von dem grössten Theile seiner Vasallen verlas- 
sen, verlor Heinrich der Löwe nach dem Urtheil der Fürsten, da er auf vier 
Reichstagen zu Worms, Magdeburg, Goslar und Würzburg?) geladen, nicht er- 
1) Hier fühlte sich Heinrich nicht als Reichsfürst, sondern kraft des Rechte der Eroberung 
ala Souverän. Helmold sagt: „In omni terra Sclavorum, quam vel ipse vel progenitores sui 
aubjugaverint, in clypeo suo et jure belli‘“ — selbst die Bischöfe mussten von ihm die Investitur 
nelmen „in hac enim terra sola ducis auctoritas attenditur". Bötticher S. 481. 
2) So giebt Bötticher die Reihenfolge der Reichstage an, anders Eichhorn in seiner 
Rechtsgeschichte II 6. 238. Die Reichsscht konnte schon nach dem Ausbleiben auf dem dritten 
lteichslage ausgesprochen werden, die Yorladung zu einem vierten Termine war eino besondere 
Concession, Bötticher S. 337.
	        
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