Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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schien, alles, was er vom Reiche besessen. Was zu Würzburg ausgesprochen war, 
wurde auf einer Reichsversammilung zu Gelnhausen 1180 bestätigt und vollzogen ?). 
Die Herzogthümer Sachsen und Bayern wurden an Bernhard von Ascanien und 
Otto von Wittelsbach vergeben; es konnte sich daher nur darum handeln, was mit 
Heinrichs Erbgütern, die ebenfalls durch die Acht verfallen waren, werden sollte. 
Im Jahre 1181 wurde auf dem Reichstage zu Erfurt Heinrich der Acht entbunden, 
musste aber sich einer dreijährigen Verbannung unterwerfen und erhielt 
nichts zurück, als Braunschweig und Lüneburg mit ihren Zubehörungen 2). 
In zweiter Ehe war Heinrich der Löwe mit Matbilde, der Tochter König 
leinrichs II. von England, vermählt und hatte von ihr bereits mehrere Söhne, 
Bei seinem königlichen Schwiegervater fand er gastliche Aufnalıme. In der Zeit 
der Verbannung wurde ihm 1184 der jüngste Sohn Wilhelm, welcher allein den 
alten Welfenstamm fortpflanzte, auf englischem Boden geboren, wo fünf Jahr- 
hunderte später einer seiner Nachkommen die Königskrone tragen sollte. 
Im Jahre 1185 kehrte Ileinrich der Löwe nach Deutschland zurück, konnte 
aber von allen seinen verlornen Reichslehen, trotz manchfacher Bemühungen und 
Kämpfe, nichts wiedererlangen, obgleich er nie auf seine Herzogthiiner verzich- 
tete, sondern den Anspruch von Zeit zu Zeit darauf wieder erneuete?); nur die 
niedersächsischen Allodien seines Stammes und einige Reste der slavischen Erobe- 
rungen blieben ihm®),. Braunschweig und Lüneburg mit den dazu. gehö- 
renden Gebieten, Städten und Schlössern waren die wichtigsten, ihm geblie- 
benen Punkte seiner ehemals so grossen Besitzungen. Heinrich der Löwe starb, 
nachdem er 1189 zum zweiten Mal ins Exil hatte wandern müssen, zu Braunschweig 
am 6. August 1195; ilın überlebten drei Söhne, Heinrich, Otto und Wilhelm. 
Heinrich erwarb 1194 durch Verheirathung mit Agnes, der Erbtochter 
des Pfalzgrafen Konrad bei Rhein, die Pfalzgrafschaft und die pfälzischen Haus- 
besitzungen. Da er aber keine männlichen Erben hinterliess, so ging die Rhein- 
pfalz dem welfischen Hause wieder verloren; der zweite Sohn, welcher als 
Otto IV. den Kaiserthron bestieg, starb kinderlos, so dass Wilhelm allein den welfi- 
schen Stamm fortsetzte. 
Nach des Vaters Tode verwalteten die drei Söhne das väterliche Erbe zuerst 
gemeinsam; im Jahre 1203 schritten sie zu einer Theilung. Es kann nicht auffal- 
4) Nicht durch das Urlheil ausdrücklich wurden ihm die Allodien abgesprochen, wohl aber 
mittelbar durch die Reichsacht. Das wird von den Chronisten nicht imıner genau geschieden. 
Annal. Bosov.: „Reus majestatis adjudicatur, praeterea omnis heroditas ejus et omnia be- 
neficia abjudicantur“, Chronic. Ursp.: „ducatus et alia bona."* Chronic Mont. Ser.: „‚omnisque 
ei hereditaria proprietag et beneficiaria possessio abjudicata est.“ Die Stellen bei Bötticher 
. 345 . 
2) Bötticher S. 378. 
3) So rechtete er mit dem Ascanier Bernhard fortwährend über das sächsische Herzog- 
thum; so sagt Arnold von Lübeck: „quia discordia non parva inter Bernliardum et ipsum pro 
ducatu eral* Bötticher S. 405. Der officielle Verzicht von Seiten der Welfen auf das Herzog- 
ihum Bayern erfolgte erst 1208 durch den Lehnbrief, weichen Otlo IV. dem Hause Wittelsbach 
ertheilte, auf das Herzogthum Saclısen erst 1235. . 
4) Der Chronogr. Weing. ap. Hess p. 64 angt: „sequenti dehinc anno Heinricus, dux 
Ssronum, de Anglia reversus est, ulroque ducatu cum beneficiis omnibus nec non patrimonio 
destitutus, oxceptis Brunswich et Luineburc et eorum appendiciiis." 
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