Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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die Stammesvettern ertheilten am 21. März 1702 ihre Einwilligung '). Da, nach 
Uebereinstimmung aller Staatsrechtslehrer, jede Missheirath durch den Consens 
aller Agnaten in eine hausgesetzlich gültige und ebenbürtige Ehe verwandelt wer- 
den kann, so stand der Sucoessionzfähigkeit der Söhne aus dieser Ehe nicht der 
mindeste Zweifel entgegen ?). 
Leopold I. hatte aus dieser Ehe fünf Söhne; noch war aber in seiner Linie 
das Recht der Erstgeburt nicht eingeführt. In der dessauischen Linie war die 
letzte Theilung zwischen Johann Casimir und Georg Aribert vorgekommen, durch 
des Letztern Absterben ohne anerkannte standesmässige Nachkommenschaft aber 
wieder aufgehoben worden. Seitdem war zweimal nur Ein Prinz vorhanden ge- 
wesen. Jetzt aber, wo fünf Prinzen am Leben waren, stand zu befürchten, dass 
das Land, welches Leopold in jeder Weise arrondirt hatte, durch Theilung zer- 
trümmert und vernichtet werden würde. Er führte daher bereits 1727 das Itecht 
der Erstgeburt ein, erhielt aber erst am 12. April 1729 die kaiserliche Bestäti- 
gung. Auf dieses Erstgeburtsrecht gründete sich auch das als Haus- 
gesetz wichtige Testament des Fürsten Leopold von 1747, welches hier 
zum ersten Male im Druck erscheint. Urkunde VII. 
Leopold I. erwarb die Herrschaft Gröbzig mit aller Landeshoheit von Bern- 
burg mit Einwilligung der Agnaten, unter kaiserlicher Bestätigung vom 22. Juni 
1718, kaufte fast sämmtliche Rittergüter in seinem Lande zusammen, ebenso er 
warb er wichtige Güter in Preussen, besonders Bubainen, welche noch jetzt der 
dessauischen Linie gehören, und vermehrte und befestigte «das Hausvermögen seiner 
Linie in jeder Beziehung. Alle diese Besitzungen im In- und Auslande incorpo- 
rirte er der Primogenitur. 
Leopolds ältester Sohn, Wilhelm Gustav, starb vor ihm, hinterliess aber Kin- 
der aus einer Ehe mit Johanna Sophia Herrin, welche 1749 als Grafen und Grä- 
finnen von Anhalt in den Reichsgrafenstand erhoben wurden; jedoch wurde ihnen 
nie die Successionsfähigkeit eingeräumt °). 
Da somit der erstgeborne Sohn ohne successionsfähige Nachkommen starb, so 
erhielt der zweite Sohn, nach der nunmehr feststehenden Primogenitur, Leopold 
Maximilian 1747 die Regierung des Landes allein, während die drei jüngern Söhne 
lediglich auf Geldapanagen angewiesen waren. 
Leopold Maximilian starb schon 1751 und übertrug in seinem Testament (Ur- 
kunde VIII) seinem Bruder Dietrich die Regierung des Landes und die Vormund- 
schaft über seinen unmündigen Erbprinzen Leopold Friedrich Franz, geboren 
1740. Dieser Fürst erlangte vom Kaiser die venia aetatis und übernahm am 
20. October 1758 die Regierung selbst; er trat am 30. April 1807 dem Rhein- 
bund bei und nahm den herzoglichen Titel an. 
Der Erbprinz Friedrich starb vor seinem Vater im Jahre 1814, hatte aber 
am 19. December 1812 ein Testament gemacht, welches von seinem Vater, Leopold 
4) Pütter a.a. O. 189. 
2) Herm. Schulze, Fir „Ebenbürtigkeit“ in Bluntschlis Staatswörlerb. Bd. 111. S. 200, 
3) Püttera.a. 0.'8. 28. me: Grafen von Anhalt sind erloschen 1823; ihren Stamm- 
baum siehe bei Hopf a. a. 0. 8.
	        
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