Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

374 
ster und Leine (Kalenberg) und der Ierrschaft Oberwald (Göttingen) auf die eine, 
Lüneburg und Celle mit Stadt, Schloss und Zubehör, desgleichen Schloss und Ge- 
biet Lichtenberg und Twiflingen, so wie Hannover mit Zubehör auf die andere 
Seite. Dabei sollte aber manches gemeinsam bleiben, vor allem Braunschweig, 
als Hauptstadt und Stammort des herzoglichen Hauses: „urbem Brunswic tenebunt 
ambo et de en debent principes nominari!).“* 
Die völlige Verständigung wegen der Theilung erfolgte erst 1269. Johann 
wählte den lüneburgischen Theil, der braunschweigische fiel an Albrecht. Da die 
Linie Johanns, die s. g. alte lüneburgische Linie, früh wieder abging, so stellen 
wir sie, der bessern Uebersicht halber, voraus. 
Il]. Das alte Haus Lüneburg eder die Linie Johanns 1267 — 1369. 
Der Stifter dieser Linie, Johann, starb am 13. Decbr. 1277; ihm folgte 
sein einziger Sohn, Otto der Strenge, 1277—1330, unter welchem nicht un- 
wichtige Gebietserwerbungen stattfanden; so wurden namentlich die Grafschaften 
Lüchow, Dannenberg und Wölpe, die Schlösser Hallermund, Bleckede, Hitzacker 
und Neubrück dem Herzogthum einverleibt. Von Ottos vier Söhnen wurden zwei, 
nach der väterlichen Bestimmung, Johann und Ludwig, geistlich und deshalb mit 
Geld abgefunden?). Die beiden weltlichen Söhne, Otto und Wilhelm, folgten 
dem Vater in der Landesregierung, welche sie gemeinsam führten. Otto starb 
1352, ohne einen Mannserben zu hinterlassen, Wilhelin regierte nun das Fürsten- 
thum Lüneburg allein. Nach seinem im Jahre 1369 erfolgten Tode entstand über 
seine hinterlassene Landesportion der langwierige lüneburgische Succes- 
sionsstreit?). 
Obgleich in dem Herzogtlum Braunschweig die weibliche Erbfolge erst 
eintreten konnte beim Ausgange des Mannsstammes, obgleich, trotz der Landes- 
theilungen, der Gesammtbesitz erhalten und das gegenseitige Erbrecht 
der beiden Linien noch im Jahre 1292 ausdrücklich festgestellt war, so er- 
hoben doch Wilhelms älteste Tochter, Elisabeth, und ihr Gemahl Herzog Otto von 
Sachsen, für ihren Sohn Albrecht einen Erbanspruch auf das Herzogthum Lüne- 
burg; der Kaiser betrachtete das Herzogthum, ohne der 1235 festgestellten weib- 
lichen Erbfolge zu gedenken, als ein mit dem Tode Wilhelms heimfallendes 
Reishslehen;; er ertheilte deshalb 1355 zu Prag dem Sohne der Wlisabeth, Herzog 
Albrecht vun Sachsen, zugleich mit seinen Oheimen Wenzel und Rudolf, die feier- 
liche Belehnung mit Lüneburg, auf den muthmasslichen Fall, dass Herzog Wilhelm 
ohne männliche Nachkommen abscheiden würde. 
4) Die Theilungsurkunde findet sich bei Sudendorf I. p. 42. 
2) Havemano 1. S. 460: „Johann und Ludwig mussten am 6. December 1318 auf einer 
zu Lüneburg gehaltenen Zusammenkunft, auf das väterliche Erbe Verzicht leisten; auch wurden 
die ihnen zur Entschädigung bestimmten Geldrenten feslgesetzt, doch wurde dabei ausgemacht, 
dass, wenn einer dieser Brüder slerbe oder ein Bisthum gewinne, die aus dem Fürstenthum ihm 
zufliessenden Einkünfte an die regierenden beiden Brüder zurückfallen sollten.“ 
2 sführlich dargestellt, in dem Versuche einer pragmalischen Geschichte (von Koch) 
S. —294,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.