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ger Sohn Erich I. (1384 — 1427), bis zum Jahre 1401 unter Vormundschaft seines
Oheims Friedrich zu Osterode. Nachdem Herzog Erich I. volljäbrig geworden
war, verglichen sich mit deinselben Herzog Friedrich und dessen Sohn Otto im
Jahre 1402 dahin, dass die beiderseitigen Lande ungetheilt bleiben sollten. Um
besserer Verwaltung willen nahm Erich das Schloss Salz, Friedrich aber Herz-
berg und Osterode auf drei Jahre zum Ansitz; nach deren Ablauf stand ihnen
frei, mit den Schlössern zu tauschen.
Herzog Erich hinterliess drei Söhne, Heinrich, Ernst und Albrecht, welche
bis 1439 unter ihres Vetters Otto Vormundschaft standen, dann aber gemeinsam
regierten. Nach Absterben Heinrichs (f 1463) überliess Ernst die Landesregierung
nebst der Vormundschaft über den jungen Heinrich, obgedachten Heinrichs Sohn,
dem jüngsten Bruder Albrecht allein. Im Jahre 1481 theilte aber Albrecht mit
seinem Neffen Heinrich so ab, dass Albrecht IIerzberg, Heinrich Salzderhelden an-
nahm; im Jahre 1482 wurde ausgemacht, dass an Grubenhagen jeder die Hälfte
haben sollte, die gegenseitige Erbfolge wurde von beiden Theilen vorbehalten. Da
Heinrich zu Salzderhelden 1526 ohue Erben abging, so vereinigte die Linie Al-
brechts zu Herzberg und Osterode wieder den ganzen grubenhagenschen Antheil.
Albrecht starb 1486 und hinterliess drei Söhne, Philipp, Ernst und Erich.
Ernst starb frühzeitig, die beiden andern, Philipp und Erich, regierten gemeinsam;
als aber Erich 1508 Bischof von Paderborn geworden war, blieb Philipp Allein-
herr der väterlichen Lande; er trat 1534 zur evangelischen Lehre über und
starb 1551. Obgleich einer ausdrücklichen Primogeniturordnung in der grubenha-
genschen Linie keine Erwähnung geschieht, so succedirte von den vier Söhnen Phi-
lipps doch zunächst nur der älteste, Erust'). Dieser starb 1567 ohne Manns-
erben; seine beiden noch übrigen Brüder, Wolfgang und Philipp, verglichen sich
am 5. November 1567 zu Wolfenbüttel dahin, dass der jüngere dem ältern Bruder
die Regierung der grubenhagenschen Lande, dem väterlichen Testaınente zufolge,
überliess, Herzog Ernstens Erbschaft an baarem Gelde, Silbergeschirr und andern
beweglichen Gütern unter beide gleich getheilt wurde und die Bezablung der Schul-
den jeder zur Hälfte übernahm. Die Absonderung geschah solchergestalt, dass
Wolfgang Herzberg, Osterode und die Güter der eimbeckischen Propstei, Philipp
aber Katlenburg und Rothenkirchen bekam. Es wurde festgesetzt, dass keiner
ohne des andern Bewilligung etwas veräussern dürfe. Iindlich sollten die eröffne-
ten Lehen und andere Anfälle beiden Theilen zugleich zukommen ?).
Wolfgang starb 1595 kinderlos, und so kam die Regierung auf Philipp I.,
den letzten männlichen Sprössling Heinrichs des Wunderlichen und der ganzen
grubenhagenschen Linie, welcher im Jahre 1598 diese Linie beschloss.
Die Erbfolge in die Lande der erloschenen Linie prätendirte Herzog Hein-
rich Julius zu Wolfenbüttel, hatte auch bei Philipps Lebzeiten schon einige Schlös-
ser besetzt und nach dessen Absterben nahm er Besitz von dem ganzen gruben-
hagenschen Antheil. Allein die Agnaten von der cellischen Linie glaubten theils
4) Herm. Schulze, Recht der Ersigeburt 8. 279.
2) Versuch einer pragm. Geschichte S. 169