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auf, so besonders in dem Familienvertrage der drei Brüder Friedrich, Bernhard
und Heinrich von 1394 de non dividendo ducatu, worin über die Einheit
und Untheilbarkeit der Fürstenthümer Lüneburg und Braunschweig, die Erbfolge
des Mannsstammes nach dem Alter und die Berathung der Töchter Bestimmungen
getroffen wurden ').
Nachdem der älteste Bruder Friedrich ohne Mannserben 1400 abgegangen
war, führten die beiden überlebenden Brüder Bernhard und Heinrich eine ge-
meinsame Regierung; aber das Untheilbarkeitsprinzip musste abermals 1409 den
verderblichen Theilungsgelüsten weichen. Im Jahre 1409 wurde mit Zustimmung
der Stände eine brüderliche Theilung durchgeführt; Bernhard machte als der Ael-
tere die Theile, Heinrich, welchem als dem Jüngern die Wahl zustand, entschied
sich für das Land Lüneburg und überliess seinem Bruder das Land Braun-
schweig und Hannover, die Herrschaft Everstein, das Land zwischen Deister
und Leine mit seinen Schlössern und Weichbilden; die Städte Braunschweig und
Lüneburg behielten sie ungetheilt in Huldigung und Nutzen 2).
Durch diese Theilung vom Jahre 1409 wurde die Aussicht auf eine ein-
heitliche Macht des welfischen Hauses abermals in eine weite Ferne verschoben.
Um jedoch dem Uebelstande der 'Theilung einigermassen zu begegnen, trafen die
beiden Brüder im Jahre 1414 einen Vergleich zu Cella, wonach alle Reichslehen
stets nur von dem Aeltesten empfangen werden sollten, keiner ohne des andern
Einwilligung zu einer Verpfändung schreiten durfte, und jede unter ihnen ent-
stehende Streitigkeit durch einen Austrag ihrer Räthe und Mannen beigelegt wer-
den sollte ?).
Im Jahre 1415 setzten die Herzöge Bernhard und Heinrich, mit Zustimmung
ihrer Söhne, die Lande wieder zusammen *): „Ok schullen Use alle Lande und
Lüde, de wy rede hebben und hierna an Us kommen mögen, in welker wise dat
geschege, Us ein samptliche Erbhuldigung doen and jo tho cwigen Tyden bi Uss
und Usen Erven unverdelt bliven.“
Im Jahre 1428 kam jedoch ein neuer Erbtheilungstraktat
zwischen Bernhard und Heinrichs Söhnen zu Stande; Herzog Bern-
hard erhielt zu seinem Antheil das lüneburgische Fürstenthum
mit allen Pertinenzen, die Söhne Heinrichs das braunschweigi-
sche, calenbergische und hannöverische Land mit seiner Zube-
hörung°).
Durch diese Theilung entstanden zwei Linien, die mittlere braunschwei-
gische (abgegangen 1634) und die mittlere Jlüneburgische. Wir betrach-
ten zuerst die erloschene mittlere braunschweigische Linie Herzog
Heinrichs.
y» Lünig, Part. epec. cont. unter Braunschweig in supplem. ult. p. 1014. Urkundenbuch
9) Rehtmeier I. S. 693,
3) Die Urkunde bei Relıtmeier II. $. 698.
4) Moser Bd. Xlil. S. 71.
5) Ebendas. $. 71. Havemanın I. S. 682. Rehtmeier 11. S. Til.
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