Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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auf, so besonders in dem Familienvertrage der drei Brüder Friedrich, Bernhard 
und Heinrich von 1394 de non dividendo ducatu, worin über die Einheit 
und Untheilbarkeit der Fürstenthümer Lüneburg und Braunschweig, die Erbfolge 
des Mannsstammes nach dem Alter und die Berathung der Töchter Bestimmungen 
getroffen wurden '). 
Nachdem der älteste Bruder Friedrich ohne Mannserben 1400 abgegangen 
war, führten die beiden überlebenden Brüder Bernhard und Heinrich eine ge- 
meinsame Regierung; aber das Untheilbarkeitsprinzip musste abermals 1409 den 
verderblichen Theilungsgelüsten weichen. Im Jahre 1409 wurde mit Zustimmung 
der Stände eine brüderliche Theilung durchgeführt; Bernhard machte als der Ael- 
tere die Theile, Heinrich, welchem als dem Jüngern die Wahl zustand, entschied 
sich für das Land Lüneburg und überliess seinem Bruder das Land Braun- 
schweig und Hannover, die Herrschaft Everstein, das Land zwischen Deister 
und Leine mit seinen Schlössern und Weichbilden; die Städte Braunschweig und 
Lüneburg behielten sie ungetheilt in Huldigung und Nutzen 2). 
Durch diese Theilung vom Jahre 1409 wurde die Aussicht auf eine ein- 
heitliche Macht des welfischen Hauses abermals in eine weite Ferne verschoben. 
Um jedoch dem Uebelstande der 'Theilung einigermassen zu begegnen, trafen die 
beiden Brüder im Jahre 1414 einen Vergleich zu Cella, wonach alle Reichslehen 
stets nur von dem Aeltesten empfangen werden sollten, keiner ohne des andern 
Einwilligung zu einer Verpfändung schreiten durfte, und jede unter ihnen ent- 
stehende Streitigkeit durch einen Austrag ihrer Räthe und Mannen beigelegt wer- 
den sollte ?). 
Im Jahre 1415 setzten die Herzöge Bernhard und Heinrich, mit Zustimmung 
ihrer Söhne, die Lande wieder zusammen *): „Ok schullen Use alle Lande und 
Lüde, de wy rede hebben und hierna an Us kommen mögen, in welker wise dat 
geschege, Us ein samptliche Erbhuldigung doen and jo tho cwigen Tyden bi Uss 
und Usen Erven unverdelt bliven.“ 
Im Jahre 1428 kam jedoch ein neuer Erbtheilungstraktat 
zwischen Bernhard und Heinrichs Söhnen zu Stande; Herzog Bern- 
hard erhielt zu seinem Antheil das lüneburgische Fürstenthum 
mit allen Pertinenzen, die Söhne Heinrichs das braunschweigi- 
sche, calenbergische und hannöverische Land mit seiner Zube- 
hörung°). 
Durch diese Theilung entstanden zwei Linien, die mittlere braunschwei- 
gische (abgegangen 1634) und die mittlere Jlüneburgische. Wir betrach- 
ten zuerst die erloschene mittlere braunschweigische Linie Herzog 
Heinrichs. 
y» Lünig, Part. epec. cont. unter Braunschweig in supplem. ult. p. 1014. Urkundenbuch 
9) Rehtmeier I. S. 693, 
3) Die Urkunde bei Relıtmeier II. $. 698. 
4) Moser Bd. Xlil. S. 71. 
5) Ebendas. $. 71. Havemanın I. S. 682. Rehtmeier 11. S. Til. 
Nr. V
	        
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