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V. Das miltlere Daus Braunschweig oder die Linie Heinrichs, von 1428 — 1634.
Der Stifter dieser Linie, Heinrich, der jüngere Sohn des Magnus Torquatus,
starb 1416; seine beiden Söhne, Wilhelm der Aeltere und Heinrich der Friedfer-
tige, schlossen 1432 einen Theilungsvertrag, Wilhelm bekam Calenberg, Hein-
rich Wolfenbüttel).
Wilhelm der Acltere (genannt Gotteskuh) vermehrte seinen Antheil durch
mancherlei Erwerbungen. Nach dem Tode von Otto Cocles fiel ihm auch der An-
theil der ausgestorbenen göttingischen Linie zu. Im Jahre 1473 starb Heinrich
der Friedfertige ohne Mannserben, so dass Wilhelm der Aeltere auch den
wolfenbüttelschen Antheil wieder erwarb. Er starb 1482 mit Hinter-
lassung zweier Söhne, Wilhelm des Jüngern und I'riedrich des Jüngern. Wilhelm
hatte seinen beiden Söhnen schon bei Lebzeiten einen Landestheil zugewiesen ;
nach seinem Tode (1483) nahmen sie eine Theilung der Lande vor. Da jedoch
1494 Friedrich kinderlos verstarb, so hörte die Wirksamkeit dieses Mutscha-
rungsvertrages auf und Wilhelm der Jüngere vereinigte nun das Ganze
wieder in seiner Hand.
Durch Vertrag von 1487 räumte Wilhelm seinen beiden Söhnen, Heinrich
dem Aeltern und Erich dem Aeltern, einen Landestheil zur gemeinsamen Benutzung
und Regierung ein. Im Jahre 1495 verzichtete Wilhelm ganz auf die Regierung
zu Gunsten seiner beiden Söhne, unter welchen nun eine Landestheilung vor-
genommen wurde 2). Heinrich, als der Aclteste, machte unter Leitung des Vaters
die Theile, so dass auf die eine Seite das Wolfenbüttelsche mit den Harzämteırn,
auf die andere Seite das Göttingen-Calenbergische gelegt wurde. Erich wählte
den calenbergischen Theil und wies also die Unterthanen des wolfenbüttelschen an
Heinrich. Diese Subdivision dauerte aber nicht lange, die Speziallinie Erichs I.
erlosch bereits 1584 mit Erich II., seinem einzigen Sohne; der erledigte Lan-
destheil accrescirte der wolfenbüttelschen Linie.
Heinrich der Aeltere zu Wolfenbüttel hatte sechs Söhne: Heinrich, Wilhelm,
Christoph, Franz, Erich und Georg. Diese vereinigten sich nach dem Tode des
Vaters dahin, dass die wolfenbüttelschen Lande nicht getheilt, sondern aus-
schliesslich von dem Aeltesten, im Namen der Brüder, beherrscht
werden sollten). Nachdem Erich, Franz, Georg und Christoph, mit geist-
lichen Pfründen versehen, ihren väterlichen Erbtheil gegen Abfindung dem ältesten
Bruder abgetreten hatten, erhob auf einmal Wilhelm Anspruch auf Theilung oder
Gesammtregierung. Als er zur Durchsetzung dieses Anspruches gefährliche Ver-
bindungen anknüpfte, liess ihn der erstgeborne Bruder Heinrich festsetzen und
hielt ihn zwölf Jahre in Gefangenschaft, bis er sich am 16. November 1535 zu
einem Vertrage, dem berübmten Pactum Ilenrico-Wilhelminum, bequemte.
In diesem brüderlichen Vertrage wurde Untheilbarkeit und strenge Lineal-
1) Die Urkunde des Vertrages steht bei Lünig, Part. spec. cont. Il. unter Braunschweig
2) Der Theilungsbrief steht bei Rohtmeier IL 8. 767.
3) Havomanın II. S. 209.