Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

382 __ 
V. Das miltlere Daus Braunschweig oder die Linie Heinrichs, von 1428 — 1634. 
Der Stifter dieser Linie, Heinrich, der jüngere Sohn des Magnus Torquatus, 
starb 1416; seine beiden Söhne, Wilhelm der Aeltere und Heinrich der Friedfer- 
tige, schlossen 1432 einen Theilungsvertrag, Wilhelm bekam Calenberg, Hein- 
rich Wolfenbüttel). 
Wilhelm der Acltere (genannt Gotteskuh) vermehrte seinen Antheil durch 
mancherlei Erwerbungen. Nach dem Tode von Otto Cocles fiel ihm auch der An- 
theil der ausgestorbenen göttingischen Linie zu. Im Jahre 1473 starb Heinrich 
der Friedfertige ohne Mannserben, so dass Wilhelm der Aeltere auch den 
wolfenbüttelschen Antheil wieder erwarb. Er starb 1482 mit Hinter- 
lassung zweier Söhne, Wilhelm des Jüngern und I'riedrich des Jüngern. Wilhelm 
hatte seinen beiden Söhnen schon bei Lebzeiten einen Landestheil zugewiesen ; 
nach seinem Tode (1483) nahmen sie eine Theilung der Lande vor. Da jedoch 
1494 Friedrich kinderlos verstarb, so hörte die Wirksamkeit dieses Mutscha- 
rungsvertrages auf und Wilhelm der Jüngere vereinigte nun das Ganze 
wieder in seiner Hand. 
Durch Vertrag von 1487 räumte Wilhelm seinen beiden Söhnen, Heinrich 
dem Aeltern und Erich dem Aeltern, einen Landestheil zur gemeinsamen Benutzung 
und Regierung ein. Im Jahre 1495 verzichtete Wilhelm ganz auf die Regierung 
zu Gunsten seiner beiden Söhne, unter welchen nun eine Landestheilung vor- 
genommen wurde 2). Heinrich, als der Aclteste, machte unter Leitung des Vaters 
die Theile, so dass auf die eine Seite das Wolfenbüttelsche mit den Harzämteırn, 
auf die andere Seite das Göttingen-Calenbergische gelegt wurde. Erich wählte 
den calenbergischen Theil und wies also die Unterthanen des wolfenbüttelschen an 
Heinrich. Diese Subdivision dauerte aber nicht lange, die Speziallinie Erichs I. 
erlosch bereits 1584 mit Erich II., seinem einzigen Sohne; der erledigte Lan- 
destheil accrescirte der wolfenbüttelschen Linie. 
Heinrich der Aeltere zu Wolfenbüttel hatte sechs Söhne: Heinrich, Wilhelm, 
Christoph, Franz, Erich und Georg. Diese vereinigten sich nach dem Tode des 
Vaters dahin, dass die wolfenbüttelschen Lande nicht getheilt, sondern aus- 
schliesslich von dem Aeltesten, im Namen der Brüder, beherrscht 
werden sollten). Nachdem Erich, Franz, Georg und Christoph, mit geist- 
lichen Pfründen versehen, ihren väterlichen Erbtheil gegen Abfindung dem ältesten 
Bruder abgetreten hatten, erhob auf einmal Wilhelm Anspruch auf Theilung oder 
Gesammtregierung. Als er zur Durchsetzung dieses Anspruches gefährliche Ver- 
bindungen anknüpfte, liess ihn der erstgeborne Bruder Heinrich festsetzen und 
hielt ihn zwölf Jahre in Gefangenschaft, bis er sich am 16. November 1535 zu 
einem Vertrage, dem berübmten Pactum Ilenrico-Wilhelminum, bequemte. 
In diesem brüderlichen Vertrage wurde Untheilbarkeit und strenge Lineal- 
  
1) Die Urkunde des Vertrages steht bei Lünig, Part. spec. cont. Il. unter Braunschweig 
2) Der Theilungsbrief steht bei Rohtmeier IL 8. 767. 
3) Havomanın II. S. 209.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.