Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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burgische Linie wurde von Wilhelm und Otto, den hochbetagten und kinderlosen 
Enkeln Ottos I. und der Meta von Campen, die dannenbergische von dem söhne- 
losen Julius Ernst und dessen Bruder August dem Jüngern, die cellische von den 
Brüdern August dem Aeltern, Triedrich und Georg vertreten; da aber nur Georg 
zu Cella und August der Jüngere zu Dannenberg sich einer aus standesgeimässer 
Ehe hervorgegangenen männlichen Nachkommenschaft erfreuten, so kamen auch 
diese beiden bei dem Erbfolgestreit wesentlich in Betracht. August zu Dannen- 
berg, welchem sein Bruder Julius Ernst seinen Anspruch abgetreten hatte, wollte 
kraft des Primogeniturrechts alles allein haben, oder doch wenigstens in 
stirpes theilen: „es sei im Hause Braunschweig-Lüneburg nie in capita, sondern 
nach dem Primogeniturrecht succedirt worden“; Cella wollte dagegen in capita suc- 
cediren, „weil man (wie es ausführte) in einem casu successionis ultra fratres fra- 
trumque filios longe remotioris gradus versire, so habe kein jus repraesentationis 
statt, sondern man succedire in capita“ ). 
Uebrigens wurde dieser Streit dahin vermittelt, dass 1634 ein allgemeines 
Compossessoriumm, mit Vorbehalt aller Rechte der verschiedenen Agmaten, errich- 
tet wurde ?2); 1635 und 1636 wurde ein Vergleich geschlossen ’?) des 
Inhalts: „Es soll die Erbschaft Friedrich Ulrichs unter die dem Verstorbenen 
gleich nahen Verwandten getheilt werden, ohne jedoch die Fürstenthümer 
Wolfenbüttel und Calenberg in sich einer Zertheilung zu unterziehen. Die harbur- 
ger Linie erklärt sich, weil sie der männlichen Descendenten ermangelt, mit der 
Grafschaft Hoya und Reinstein-Blankenburg zufrieden. Herzog August dem Jün- 
gern wird das Fürstenthum Wolfenbüttel überwiesen, das Fürstenthum Calen- 
berg kommt, mit den homburg-eversteinschen Besitzungen, an Cella. Die Uni- 
versität Helmstädt und Jie Bergwerke des Harzes bleiben gemeinsam. 
Damit war der so verwickelte Successionsstreit erledigt. 
VI. Das mittlere Haus Lüneburg oder die Linie Bernhards von 1428 bis zur Theileng unter 
den Söhnen Ernst des Bekenners 1569. 
Durch den oben erwähnten Theilungsvertrag von 1428 hatte Bernhard, 
der ältere Sohn des Magnus Torquatus, das Herzogthum Lüneburg erhal- 
1) Ein Auszug aus den en 070 findet sich bei Woser XII. S. 87. 
2) Bei Lünig, Part. s Cont. I. p. 108 steht „der Vergleich zwischen Herzog Augusto 
dem Aeltern und Herzog Augusto dem Jünglım zu Braunschweig und Lüneburg wegen der Pos- 
sesse Herzog Friedrich Ulriehe zu Braunschweig und Lüneburg hinterlassen Fürstenlhum, Graf- 
und Herrschaflen vom Jalır \ 
3) Die Theilung von “1635 und 1836 ist die wichtigste von alten braunschweigischen Lsn- 
desiheilungen, da ihre Folgen in der Gegenwarl, in der Trennung der beiden J.inien Hannover 
und Braunschweig- Wolfenbüttel, noch forldauern und das gegenseilige staalsrechtliche Verhältniss 
dieser beiden Linien wesentlich in diesem Theilungsrezess seine Grundlage hat. Die Theilungs- 
verabredung v. i4. Dec. 1635 ist allerdings von Rehlmeier S. 1400 veröffentlicht; der Haupt- 
theilungsrezess v. 10. Dec. 1636 ist aber bis jelzt ungedruckt und wird hier zum ersien Male 
aus dem königl. Staalsarchiv milgetheilt. Dieser Haupliheilungsrezess ist als ein 
wichtiges Hausgeselz zu betrachten und als solches vom Kaiser am 27. August 
1638 bestätigt. (Mittheilung des Herrn Archivdırektors Dr. Schaumann.) Urkundenbuch 
Nr. Vill nebst dem Accidenzvertrage von demselben Datum Nr. IX
	        
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