Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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ten. Schon vor seinem 1434 erfolgten Tode hatte er die Regierung meistentheils 
seinen Söhnen, Otto (von der Heide) und Friedrich dem Frommen, überlassen, 
welche sie auch nach seinem Tode gemeinsam führten. Da der ältere Bruder 
Otto 1446 unbeerbt starb, so besass Friedrich der Fromme das Land allein, aber 
1457 entsagte er der Regierung, übergab dieselbe seinen beiden Söhnen, Bern- 
hard lI. und Otto dem Grossmüthigen, und ging in ein Kloster; es starb aber 
Bernhard UI. 1464 ohne Erben und Otto 1471 (mit Hinterlassung eines unmündi- 
gen Prinzen, Heinrichs des Mittlern), beide noch vor dem Vater, welcher 
darauf die Regierung wieder selbst führte, bis er 1478 auch verstarb. In scinem 
Testamente hatte er für seinen Enkel Heinrich, bis derselbe 18 Jahre alt geworden 
sein würde, die Räthe des Landes und den Magistrat der Stadt Lüneburg zu Vor- 
mündern ernannt!). So gewann der zehnjährige Heinrich der Mittlere, 
Otto des Grossmüthigen Sohn, der einzige noch übrige Sprössling des mittlern Hau- 
ses Lüneburg, das ganze Fürstenthum dieses Namens. 
Unter ihm wurde für das Haus Lüneburg die Anwartschaft auf die Grafschaft 
Hoya (1501 und 1504) und eine Eventualbelehnung mit der Heitschaft Diepholz 
(1517) erworben, auch fanden manche andere, nicht unwichtige Acquisitionen, na- 
mentlich durch Vertrag von 1491 mit den Vettern von der braunschweigischen Li- 
nie statt. Doch wurde durch die hildesheimische Stiftsfehde das Land 
furchtbar verwüstet und Heinrich der Mittlere genöthigt, sein Land zu verlassen. 
Schon bei Lebzeiten trat er die Regierung an seine Söhne Otto und Ernst ab; 
Otto aber begab sich bereits 1527 seiner Ansprüche auf die Regierung des Für- 
stenthums unter der Bedingung, dass ihm Stadt und Amt Harburg als aus- 
schliessliches Besitzthum, frei von allen Schulden und mit einer lebens- 
länglichen Rente von 1500 Gulden zugewiesen werde. Zu diesen Schritte wurde 
Otto wesentlich durch seine Vermählung mit Meta von Campen bestimmt. In 
einem mit seinen Brüdern 1527 errichteten Vertrage wurden ihr zur Morgengabe 
und Leibzucht nicht mehr als 400 Gulden bestimmt, auch wurde sie nicht Herzo- 
gin, sondern nur des Herzogs „liebe Vertraute‘‘ genannt. Auf den Fall, dass Er- 
ben aus dieser Ehe erfolgen sollten, wurde auch weder den Söhnen ein Erbfolge- 
recht, noch den Töchtern eine fürstliche Versorgung und Aussteuer zugestanden, 
sondern jedem Sohne sollten zur gänzlichen Abfindung 3000, jeder Tochter zur 
Ehesteuer 1500 Gulden gereicht werden. Dagegen that Otto für seine Erben und 
Nachkommen auf das Fürstenthum Verzicht, jedoch mit dem Vorbehalte, dass, wenn 
seiner Brüder Mannsstamm eriöschen sollte, alsdann jene des Erbfalls und gebülhr- 
licher Gerechtigkeit sich keineswegs begeben haben wollten. So wurde die Sache 
anfangs offenbar auf dem Fuss einer morganatischen Ehe behandelt ?). Aber 
nach dem Tode Ottos focht sein Sohn, Otto der Jüngere, den erwähnten Vertrag 
1) Rehtmeier S. 1318. Pfeffinger Il, 70: „Wir geven unde selten ome to rechten 
varen vormunden unse getruwe rede unses landes "Luncborg, alle geistlik unde werltlik unde den 
rat to Luneborg unde andere nemen 
Pütter, Bissheirathen 9. Br, welchem ich hier folge. Auch nach dem Tode Ollos 
schrieb sich seine Wiltwe regelmässig nur: n3letta seligen Hertogen Otten Iho Brunswick und 
Lüneborg nachgelatene Wedeme.' 
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