Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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haarburgische und cellische Linie gefallenen Lande, und bedang sich nur die dan- 
nenbergisehen Aemter und eine Summe von: 100,000 Thalern aus. So bekam August, 
der jüngere Bruder, durch die Erbtheilung von 1635. das Fürstenthum Wolfen- 
büttel als allein regierender Herr. 
Durch die oben näher erürterten Theilungsurkunden von 1635 und 1636 
wurde der Länderbestand zwischen den beiden Linien bleibend geordnet und 
das jetzige Herzogthum Braunschweig-Wolfenbüttel begründet. Diese 
Verträge sind zugleich als wichtige Hausgesetze für das jetzige Haus Braunschweig- 
Wolfenbüttel zu betrachten. Von 1569—1635 gab es nur eine abgefun- 
dene dannenbergische, seit 1635 eine regierende braunschweig-wol- 
fenbüttelsche Linie. 
Eine neue Vergrösserung der braunschweig-wolfenbüttelschen Lande fand 
durch das Aussterben der haarburgischen Linie statt. Die Erbfolgestreitigkeiten 
zwischen Cella und Wolfenbüttel wurden durch den Vergleich vom 17. Mai 1651 
beendigt, kraft dessen die Grafschaft Blankenburg und die Hälfte des haarburgischen 
Antheils am Harze an August kam!). Damit war der Länderbestand des 
Hauses Braunschweig-Wolfenbüttel im wesentlichen abgeschlossen. 
In einer stammväterlichen Disposition von 1661 hatte August allerdings die 
Primogenitur für Wolfenbüttel angeordnet, „zur Conservirung der fürstlichen 
Linie,* aber den beiden nachgebornen Söhnen die Grafschaften Dannenberg 
und Blankenburg zugewiesen. Nach dem im Jahre 1666 erfolgten Tode Au- 
gusts war aber dieses Testament verschwunden und so wurde der Abtrennung dieser 
Grafschaften vorgebeugt. Der Erstgeborne, Rudolf August (1666— 1704), suc- 
cedirte allein in Land und Leuten, doch bekamen die Nachgebornen einige Acnıter 
zur Benutzung, der zweite Sohn, Anton Ulrich, Schöningen, Jerxheim, Voigts- 
dahlen, der dritte, Ferdinand Albrecht, Bevern. 
Durch den Erbvergleich von 1635 und 1636 waren die Ansprüche auf die 
Stadt Braunschweig zwischen den verschiedenen Linien ungetheilt geblieben. 
Bei der vollständigen municipalen Unabhängigkeit dieser Stadt hatte aber die Herr- 
schaft über Braunschweig wenig zu sagen, bis Herzog Rudolf August diese Stadt, mit 
llülfe der übrigen braunschweigischen Herren, im Jahre 1671 unterwürfig machte. 
Er verglich sich nun mit den Gliedern der cellischen Linie dahin, dass diese ihn, 
gegen Abtretung der von August besessenen und schuldenfrei zu überweisenden 
Aemter Dannenberg, Hitzacker, Lüchow, Wustrow und Scharnebeck, die Stadt Braun- 
schweig mit ihren Stiftern und der Abtei Walkenried für ewige Zeiten überliessen ?). 
Rudolf August starb 1704 kinderlos, ihm folgte der zweite Bruder, An- 
ton Ulrich (1704—1714), welcher für seine Person zur katholischen Kirche 
übertrat. Auf Anton Ulrich folgte sein Solm August Wilbelm (1714— 1731); 
den zweiten Sohne, Ludwig Rudolf, war die 1707 zum Fürstenthum erhobene 
Grafschaft Blankenburg °) sammt der Regierung in Ecclesiasticis et Politieis als 
1) Rehtmeier Ill. 8. 1455. 
2) Havemann Ill. S. 189. 
3) Urkunde bei Pfeffinger, Vitriarius illustralus T. II. p. 35. Lünig, Reichsarchiv 
Th. I. 8. 669 und bei Rehtmeier ill. S. 1589.
	        
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