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allen wichtigen Angelegenheiten nur mit Beistimmung von Statthaltern und
Landräthen zu handeln, und mit ihnen in Frage zu ziehen, auf welchem Wege
Unterhalt und Besoldung am Hofe verringert werden möge“. Die übrigen Brüder
begnügten sich mit einem Jahrgehalt.
Durch den Vertrag von 1592 war die Verwaltung des Fürstenthums Lüneburg
zwar nur für die Dauer von acht Jahren in die Hände Ernsts UI. gelegt; allein
er blieb mit Einwilligung seiner Brüder achtzehn Jahre lang im Besitze der
Regierung. Man wollte die so oft bitter empfundenen Nachtheile sowohl der
Landestheilung als der gemeinsamen Regierung vermeiden, In diesem Sinne
kamen die Brüder, im Verein mit dem ständischen Ausschusse, zu Cella am 3.
Decbr. 1610 dahin überein:
„dass das Fürstentlium Lüneburg, mit den dazu gehörigen Grafschaften und
künftigen Anfällen, bei Herzog Ernst und dessen Nachkommen in der Regierung
und also stets und alle Zeit bei Einem regierenden Fürsten unzer-
trennt und unabgetheilt bleiben solle“).
Auf Ernst D. folgte der zweite Bruder Christian, welcher am 16. April
1611 in Cella mit seinen fünf Brüdern die im Jahr vorher getroffene Uebereinkunft
wiederholte, dass ausschliesslich auf den ältesten Erben die landes-
herrliche Gewalt übergehen und jede Erbtheilung ausgeschlossen
sein sollte Dieser brüderliche Untheilbarkeitsvertrag wurde am
29. October 1612 vom Kaiser bestätigt ?).
Um diese Uebereinkunft fester zu begründen, vereinten sich die Brüder zu
dem Gelübde, dass nur Einer unter ihnen den fürstlichen Stamm fortpflanzen sollte.
Nur derjenige unter ihnen, für welchen das Loos entscheide, dürfe zur Ehe
schreiten. Das Loos sprach für Georg, den vorjüngsten der Brüder, welcher sich
mit Anna Eleonora von Hessen-Darnnstadt vermählte.
Auf Christian folgte der älteste unter den noch lebenden Brüdern, August
der Acltere (1633—1636b).
Unter seiner Regierung erfolgte der Tod Friedrich Ulrichs, des letzten
Sprösslings des mittlern Hauses Braunschweig.
Nach dem bereits näher erörterten Erbtheilungsvergleich mit den
dannenbergischen Vettern von 1635 und 1636 kam das Fürstenthum Calenberg
an die cellische Linie. Nach dem Hausvertrage vom 3. Decbr. 1610 hätte auch
dieses neuangefallene Fürstentum mit Lüneburg unter Einem Regenten ver-
einigt werden müssen, allein man wich, wie das oft geschah, auch hier von
der strengen Individualsuccession wieder ab und räumte das Fürstenthum Calen-
berg dem vorjüngsten Bruder und Stammhalter des Hauses, Georg, ein, welcher
Hannover zuerst zur Residenz erhob°).
1) Recess zwischen dem Herzog Ernst und dessen Brüdern und den Landräthen, auch
denen zum Ausschluss Verordneten, errichtet den 3. Decbr. 1610 bei Jacobi II. S. 49.
Jacobi JI S. 61. Urkundenbu
3) Vertrag zwischen Herzog August von Celle, Herzog Friedrich und Herzog Georg, ze
durch dem letztern das Fürstenthum Calenberg E "bgelreten, Cella den 27. Januar 16%.
ersten Mal gedruckt bei Spittler Il. Nr. VI.