Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

26 
  
ten Fürstenthum Land und Leuthen zu sonderbahren Aufnehmen und Verbesserung 
Uns mit einander zusammen freundlichen, wohl und gantz brüderlichen auch be- 
ständiglichen mit guten Bedacht und Ratlı einhelliglichen verglichen und vertra- 
gen haben. 
Vergleichen und vertragen Unss aller und jeder an Unss wohlangeerbter 
Herrschafften und Güther halben, unter einander sämbtlichen, freundlichen, güt- 
lichen und brüderlichen, hiermit und in Krafft dieses Brieffes, nehmlich und also: 
Dass nach wieder Einantworttung der obgemelten Unserer getreuen Land- 
schaflt eingeräumbten Aembtern, und nach verflossenen acht Jahren, von dato an: 
Wir Fürst Johann Georg zu Unser theil, Erblichen haben und behalten 
sollen und wollen, Thun auch solches hiermit und in Krafft dieses Briefles, alss 
die Herrschaften, Städte und Aembter Dessau, beneben dem Hause Lippene 
und desselbigen Zubehörungen, desgleichen die beyder Städtlein, Raguhn und 
Jessnitz, Wörlitz, Sanderssleben, Freyleben sambt den Grönischen Weinberge 
zu Plötzkau, mit allen und ieglichen Ihren Obrigkeiten, Gerichten, Lehenschafften, 
Ritterdienste, Mannschafften und Diensten, Unterthanen und Verwandten, Regalien, 
Würden, Herrligkeiten, Zollen, Brücken-Gleiten und Eib-Gleiten, Gerechtigkei- 
ten, Nutzungen, Städten, Schlössern, Marckten, Dörffern, Schäffereyen, Jagdten, 
Fischereyen, Seen, Teichen, Teichstedten, Mühlen, Mühlstedten, Aeckern, Wiesen, 
Holtzungen, Zinsen, und allen andern und ieglichen gegenwärtigen und zukünffti- 
gen Nutzungen und Geniessungen, wie dieselbige bis anhero zu diesen Aembtern 
gebraucht, und forders genutzet werden können, nichts darvon ausgeschlossen, doch 
wollen Wir und Unsere Erben, dem Zerbster Theil Jährlichen Siebenhundert und 
ein und Sechzig Tlialer ordentlichen erlegen. 
Wir Fürst Christian auch zu Unserm Theil, erblichen und eigenthümblichen 
haben und behalten sollen und wollen, die Herrschafften, Städte und Aembtere 
Bernburgk, Plötzkau, Balinstedt und Hoymb, sambt Hartzgerode und Günthers- 
berge, und den Hünerbergischen Forst und Stollbergischen Pfands-Güthern, wel- 
che, so sie eingelöst solten werden, Unss hergegen die Pfandes-Summa verbleiben 
soll, mit allen und ieden Ihren Obrigkeiten, Gerichten, Lehenschafften, Ritterdien- 
sten, Mannschaflten und Diensten, Unterthanen und Verwandten, Regalien, Wür- 
den, Herrligkeiten, Zöllen, Geleiten, Gerechtigkeiten, Nutzungen, Städten, Schlös- 
sern, Märckten, Dörffern, Schäffereyen, Jaigten, so wohl den Jaigten zu dem Stifft 
Gernrodisch- als den Hadler-Höltzern, (welche letzte nach Vergleichung und Aus- 
trag der Sachen, dem Theil mit allen Hobeiten, Gerechtigkeiten und Nutzungen 
verbleiben sollen) Fischereyen, Scen, Teiche, Teichstedten, Mühlen, Mühlstedten, 
Aeckern, Wiesen, Holtzungen, Zinsen, und allen anderen und ieglichen gegenwärti- 
gen und zukünfftigen Nutzungen und Geniessungen, wie dieselben bis dahero zu 
diesen Aembtern gebraucht und forderst genutzet werden können, nichts davon aus- 
geschlossen, ausser den Gernrodischen Hofe, so ausgesetzet, und der Grönische 
Weinbergk, so zum Dessauischen Theil geleget, worden. 
Wir Fürst Augustus aber haben aus sonderbahrer Brüderlicher Liebe und 
Affection, auch zu besserer Bequemlichkeiten, unserer geliebten Brüder, und zu 
desto füglicher Gelegenheit der gemachten vier unterschiedenen Erbtheilen, Unss
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.