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zweier getrennter Fürstenthämer vorschrieb, die Uebernahme der Regierung in den
genannten Landestheilen von einer Vereinbarung der Brüder abhängig gemacht
wurde !).
Christian Ludwig, welchem als dem Erstgebornen das jus optionis zustand,
überliess das väterliche Fürstenthum Calenberg seinem Bruder Georg Wilhelm,
übernahm dagegen das von seinem Oheim l'riedrich hinterlassene Fürstenthum Cella
und verlegte dorthin seine Residenz.
In Betreff der beiden jüngsten Brüder verglichen sich Christian Ludwig
und Georg Wilhelm am 16. Februar 1649 dahin, dass Johann Friedrich am
. Hoflager zu Cella, Ernst August bei seinem Bruder zu Hannover seinen Aufent-
halt zu nehmen habe. Für Jdie durch das väterliche Testament ibnen zugesicher-
ten Deputatgelder wurden ersterem die Aemter Ebstorf und Neustadt, letzterem
Lauenau und Gronde angewiesen ?).
Christian Ludwig zu Cella starb 1665 kinderlos; nach dem väterlichen Testa-
ment von 1641 stand Georg Wilhelm jetzt, als dem Aeltesten, das jus optionis zu.
Doch wollte dies Johann Friedrich nicht einräumen, bis man sich endlich am
rs. September 1665 zu Hildesheim dahin einigte, dass Georg Wilhelm das Für-
stenthum Gella samımt der Grafschaft Diepholz, der oberen und niederen Graf-
schaft Hoya und dein Stifte Walkenried, Johann Friedrich Calenberg, Göttingen
und Grubenbagen erhielt. Schliesslich kamı man auch darin überein, dass das in
dem Testamente Georgs festgesetzte Optionsrecht unter den drei lebenden Brüdern
für ewig abgethan, auch keine fernere Division oder Option stattfinden solle ?).
Dem Herzog Georg Wilhelm zu Cella gelang die Besitznahme des Herzogthums
Sachsen-Lauenburg®). Als sich nach dem Tode des letzten Herzogs Julius
Franz iı Jahre 1689 viele Prätendenten meldeten, besetzte Georg Wilhelm, als
Oberster des niedersächsischen Kreises, das Land erst unter dem Vorwande, einem
Bruche des öffentlichen Friedens vorzubeugen, dann unter Erhebuug eigener Rechts-
ansprüche, indem er sich darauf berief, dass Lauenburg ein altes Allod Hein-
richs des Löwen, seines Ahuherrn, sei, und dass mehrere Erbverbrüderungen (be-
sonders von 1369) zwischen dem Hause Sachsen - Lauenburg und Braunschweig be-
ständen. Ohne die Ansprüche der Fürstenhäuser von Anhalt, Sachsen und Meck-
lenburg weiter zu beachten, behauptete sich Georg Wilhelm im Besitze Lauenburgs.
Dem kursächsischen Hause wurden 1697 seine etwaigen Ansprüche gegen Zahlung
4) Havemann III. S. 200.
2) Havemann Ill. S. 202.
3) Dieser wichtige hildesheimische Vergleich ist abgedruckt in Hugos Deduktion Beil. XI
S. 16. Dadurch war dar so schädliche Testament Georgs schon in einem Hanptpunkte abgeän-
dert: „Obwoll in dem Fürst-Väterlichen Testamente das jus optionis uf verschiedene Successions-
fälle in futurum gerichtet und verordnet worden, dass demnach dasseibe in allen künftigen Fällen,
wie die sich auch zutragen mögen, sowoll unter ung jelzt lebenden dreyen Gebrüdern, als Unser
allerseits descendentibus und Nachkommen hiermit gäntzlich aufgehoben und abgeihan, solches auch
von niemanden zu ewigen Zeiten prätendirt, gebraucht oder zugelassen werden, sondern es bey
obrermeldeter Erb- und Landestheilung, jelzt und künflig, so lange von Uns und Unserm nieder-
steigenden Blannsstamme jemand übrig sein wird, ohne einige fernere division oder Option sein
bestendiges immerwehrendes und ohnverenderliches verbleiben haben und behalten soll.“
Dieser Uebereinkunft trat auch der dritte Bruder, Ernst August, bei.
4) Manecke $. 20 8. 28— 33