Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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aber alle Nachkommen dieser Prinzessin waren katholisch; schon 1683 war eine 
weitere Parlamentsakte gegeben worden (W. and M. st. 2 cap. 2), wodurch alle, 
welche mit dem Papste in Verbindung treten, sich zur katbolischen Religion beken- 
nen oder eine Person katholischen Glaubens heirathen würden, für immer und 
gänzlich unfähig erklärt wurden, die englische Krone zu erlangen oder zu besitzen. 
In einem solchen Falle sollte die Krone sofort auf die nächsten protestantischen 
Successionsberechtigten übergehen, als wenn die katholischen oder mit einem Katho- 
liken verheiratheten todt wären. Durch diese Akte waren also alle Nachkommen 
der Herzogin Henriette Marie von Orleans, gleich der Descendenz Jacobs II. zwei- 
ter Ehe, vom Throne ausgeschlossen. Um die Succession fest zu regeln, wurde 
nach dem Tode des einzigen noch lebenden Kindes der Königin Anna, des Herzogs 
von Gloucester (1700) eine neue Parlamentsakte abgefasst (statute 12 u. 13 W. IH 
cap. 2), wodurch die Thronfolge, nach Ableben des Königs Wilhelm II. 
und der Prinzessin Anna, lediglich der damals noch lebenden jüng- 
sten Tochter der Kurfürstin Elisabeth von der Pfalz, als Enkelin 
Jacobs L, und ihren leiblichen Nachkommen, vorausgesetzt, dass sie 
Protestanten seien, übertragen wurde). 
Durch diese neue Akte wurde nicht nur die Linie Carls L, die nächste Paren- 
tel, von der Thronfolge ausgeschlossen, sondern diese wurde auch in der darauf 
folgenden Parentel, der Linie Jacobs I., sehr beschränkt. Diese Linie war ausser 
durch Carl I. nur durch die ältere Schwester des letztern, Elisabetlı, Gemahlin 
des Kurfürsten Friedrichs V. von der Pfalz, fortgesetzt worden. Von der Descen- 
denz der Söhne Elisabeths waren allerdings mehrere Glieder vorhanden, welche 
den Vorzug vor der Descendenz einer Tochter derselben gehabt haben würden, 
aber auch sie waren sämmtlich katholisch. Es existirten .also im Jahre 
1700 in der That keine protestantischen Nachkommen der Kur- 
fürstin Elisabeth, als ibre jüngste Tochter Sophia, Gemahlin Ernst 
Augusts, des ersten Kurfürsten von Hannover; sie sah bei ihrem Tode im Jahre 
1714, wo sie bereits 84 Jahre alt war, den Anfali der englischen Krone auf ihren 
ältesten Sohn, Georg Ludwig, mit Gewissheit voraus. 
Am letzten October 1714 wurde der Kurfürst Georg Ludwig 
in der Westminster-Abtei als König von Grossbritannien gekrönt 
und nannte sich Georg I. Mit ihm bestieg das Haus Hannover den 
englischen Thron und siedelte bleibend naeh England über. 
Für die Vergrösserung seiner deutschen Stammlande sorgte Georg I. durch 
die Erwerbung der Herzogthümer Bremen und Verden. Das weltliche, nicht 
zu der Stadt Bremen gehörige Besitzthum des Erzstifts war im westfälischen Frie- 
den säcularisirt und als en Herzogthum an Schweden überlassen worden, 
ebenso das Bisthum Verden. Diese Herzogthümer wurden im nordischen Kriege 
1) Urkundenbuech Nr. X1l. Sophia ist die neue Stammmpntier des grossbri- 
tannischen Königshauses. Blackstone sagt: „now il is princess Sophia, in whons the 
inheritance was vestod by the new king and parlianent — — Ihe inlıeritance being limited to 
such heirs only, of ihe body of Ihe princess Sophia, as are protestant members of Ihe church of 
England and are married to none bul prolestants.'*
	        
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