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beck und die Grafschaft Bentheim, welche es bereits seit 1753 im Pfandbesitz
gehabt hatte. Dagegen übergab Hannover an Preussen das Herzogthum Lauen-
burg mit Ausnalıme der auf dem linken Elbufer belegenen Theile !).
Dadurch war der gegenwärtige Länderbestand des neuen
Königreichs Hannover festgestellt.
Das erste Verfassungsgesetz für das ganze Königreich Hannover, welches
aber nur die Organisation und die Rechte der allgemeinen Ständeversammlung be-
traf, war das königliche Patent vom 7. December 1819, welches bis zum Staats-
grundgesetz von 1833 in Kraft blieb.
Georg 11. starb am 29. Januar 1820, der Priuz-Regent nahm nun unter dem
Namen Georg IV. den Königstitel an und starb am 26. Juni 1830. Ihm folgte
sein Bruder Wilhelm IV., Herzog von Clarence (1830—1837), dessen Regierung
für Hannover durch das s. g. Stantsgrundgesetz oder „das Grundgesetz für
das Königreich Hannover vom 26. September 1833“ epocheinachend
wurde ?).
Das zweite Capitel des Staatsgrundgesetzes handelt „ven dem Könige, von
der Thronfolge und der Regentschaft,“ so dass dasselbe auch für die Hausver-
fassung ein wichtiges Fundament bildet. $. 26 bestimmt ausdrücklich:
„Die innern Verhältnisse des Königlichen Hauses werden vom Könige als
Oberhaupt der Familie, durch Hausgesetze bestimmt. Es soll jedoch das vom
Könige zu erlassende und den allgemeinen Ständen mitzutheilende Hausgesetz,
insoweit dasselbe die Erbfolge angeht, nicht ohne Zustimmung der Stände abge-
ändert werden.“
Die Ausführung dieses Paragraphen erfolgte einige Jahre später.
„In Erwägung, dass die seit Auflösung der deutschen Reichsverfassung
wesentlich veränderten Verhältnisse der Mitglieder der deutschen regieren-
den Häuser zu ihreın Oberhaupte und nuumehrigen Souverän einer nähern
Bestimmung bedürfen, in Erwägung ferner, dass die in Gefolge der Ein-
führung des Staatsgrundgesetzes angeordneten neuen Einrichtungen eine
Revision des Apanagewesens ebenso fordern, als solche neben andern wich-
tigen Bestimmungen auch insbesondere für den Fall unerlässlich erscheint,
dass eine Trennung der Krone Hannover von der grossbri-
tunnischen einträte“
wurde, „nach vorgängiger sorgfältiger Prüfung der alten Hausverträge und auf der
Grundlage derselben“, „das königliche Hausgesetz vom 19. November
1836‘ ®) errichtet, und zwar in Einverständniss mit dem Herzoge von Braunschweig,
so weit es das Gesammthaus betrifft und unter verfassungsmässiger Zustimmung der
Stände, „so viel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betrifft.“ In
diesem Hausgesetze wurde auch das oben erwähnte Hausgesetz „betreffend die
4) Die Artikel 26—34 enthalten die Bestimmungen des Gewinnes und Yerlustes von
Hannover.
2) Daa Grundgesetz vom 26. September 1833 ist abgedruckt bei Pölilz, Die europäischen
Verfassungen Bd. II. S. 571 (zweite Auflage).
3) Urkundenbuch Ar. XV.