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Vermählung der nicht regierenden Mitglieder des Durchlauchtigsten Gesammthauses
Braunschweig-Lüneburg‘‘ vom 19. October 1831 von neuem bestätigt.
Das Hausgesetz vom 19. November 1836 ist eine Codification der Hausverfas-
sung, „wodurch alle entgegenstehenden Hausgesetze, Gesetze und Finrichtun-
gen, insoweit sie dieses thun, aufgehoben werden“. Dagegen werden ältere Haus-
gesetze nicht ganz abgeschafft und beseitigt, wie dies z. B. in Bayern geschah, sou-
dern dieselben sind daneben noch so weit als gültig anzuschen, als sie mit den ver-
änderten Staatsverhältnissen und diesem neuen Hausgesetze nicht im Widerspruche
stehen, wie ja das Hausgesetz von 1836 selbst auf den Erblehnbrief Kaiser Frie-
drichs II. von 1235 (Nr. I) ') und den Hausvertrag vom 10. December 1636 (Nr. VII)
Bezug nimntt.
Da das Hausgesetz selbst, seinem ganzen Wortlaut nach, mitgetheilt wird,
so ist ein weiteres Eingehen auf dessen Inhalt nicht erforderlich.
Durch das Hausgesetz von 1836 wurde die Thronfulge auch auf den bevor-
stehenden Fall der Trennung der grossbritannischen von der hannöverschen Krone
geordnet.
Alle Kinder König Wilhelms IV. waren vor ihm verstorben; die grossbri-
tannische Krone kam nun auf die Descendenz des folgenden bereits verstorbenen
Bruders, Herzogs Eduard von Kent uud zwar auf dessen einzige Tochter Viktoria,
geboren den 24. Mai 1819, da nach der englischen Thronfolgeordnung die ältere
Linie auch durch Töchter repräsentirt wird; in Hannover dagegen war, nach
deutschem Fürstenrecht, Ernst August, Herzog von Cumberlaud, Bruder König
Wilhelms IV., der zunächst berufene Agnat.
In dem Hausgesetze wurden auch die Ansprüche der Descendenz des Herzogs
von Sussex verworfen, indem nach Ernst August und seiner Linie berufen wurde:
„August Friedrich, Herzog von Sussex für seine Person, eventuell aber
dessen Mannsstamm aus einer etwa künftig einzugehenden ebenbürtigen und haus-
gesetzlichen Ehe.“
Es waren nämlich von einem Nachkommen des Ilerzogs von Sussex, dem
1) In dem Hausgesetze Capilel IV $. 4 wird die aubsidiäre Erbfolge der Weiber
und Cognaten, mit Bezug auf den Lehenbrief von 1235, unbedingt anerkannt und der Weibs-
stamm, nach Aussterben des welfischen Mannsstammes, zur Thronfolge berufen mit genauer Be-
stimmung der dann einirelenden Successionsordnung. Zur Enischeidung der Frage, ob das
Pririlegium von 1235 in Kraft geblieben ist, oder vb nicht vielmehr durch Lehensexpektanzen
andern Fürstenhäusern ein Successionsrecht vor den Weibern beigelegt ist, gehörl eine vollständige
Einsicht in das archivalische Material. Dr. Otto Bohlmann hat jüngst in einer kleinen Schrilt:
„De spe succedendi Borussiae in terras Brunsvico-Luneburgenses ex privilegio Maximiliani 11. a.
1574 repetenda“ 1861 eine Urkunde veröffentlicht, worin K. Maximilian Il. dem Kurfürsten Jo-
hann Georg von Brandenburg und seinen Nachkommen eine Anwartschaft auf diegesamm-
ten Braunschweig-Lüneburgischen Sliammlande ertheilt: „also da sich über kurz
oder lang zutragen sollt, dass der männliche Stamm der Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg
ganz und gar abgehen und aufhören würde, das alsdann solch Fürstenihum — soviel von ung und
dem heiligen römischen Reiche zu Lehen rürt, — — auf obgemellen unsern lieben Oheim und
Churfürsten Markgrafen Johann Georg zu Brandenburg und Seiner Liebden ehelichen männlichen
Leibserben oder derselben Erben erblich fallen sollen.“ Im Jahre 1625 wurde auch dem Kur-
fürsten Johann Georg Il. von Sachsen von K. Ferdinand 11. eine Anwarischait auf gewisse
braunschweigische Landestheile gegeben, wogegen übrigens Brandenburg proteslirte (Bohl-
mann $. 36) und welche selbsiverständlich der brandenburgischen nachstehen muss.