Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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verpflichtet wird. Alle gegen die formelle und materielle Rechtsbeständigkeit des 
Staatsgrundgesetzes vom 26. September 1833 vorgebrachten Einwendungen waren 
unbegründet und dem wahren monarchischen Prinzip eben so feindlich, als einer 
geordneten und gesunden Staatsentwickelung. 
Das Resultat des sich an die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes knüpfenden 
Verfassungsstreites war das, in Folge des Bundesbeschlusses vom 5. September 
1839, mit den dermaligen Ständen vereinbarte Landesverfassungsgesetz 
für das Königreich Hannover vom 6. August 1840, welches bis in das 
Jahr 1848 unverändert in Geltung geblieben ist. Das erste Kapitel des Landes- 
verfassungsgesetzes handelt von dem Könige, der Thronfolge und der Regentschaft '). 
In Betreff der Hausgesetze bestimmt $. 26: 
„Der König, als Oberhaupt der Familie, hat das Recht, durch Hausgesetze 
die innern Verhältnisse des königlichen Hauses zu bestimmen. Indessen 
dürfen dadurch die Rechte der Regierungsnachfolger nicht gekränkt werden. 
Die Hausgesetze bedürfen der Zustimmung der allgemeinen Stände nicht. 
Durch dieselben können jedoch die Vorschriften der gegenwärtigen Ver- 
fassungsurkunde nicht abgeändert werden.“ 
Doch ist seit dem Jahre 1836 kein neues Hausgesetz erlassen worden. 
Anhang. 
Aktenmässige Mittheilung, betreffend die rechtlichen Verhältnisse 
des Fürstenthums Oels in Schlesien und die Herzöge von Braun- 
schweig-Oels. 
König Ladislav V. von Ungarn und Böhmen und Herzog Heinrich zu Münster- 
berg nebst dessen Söhnen vertauschten 1495 das Fürstenthum Oels in Schlesien 
gegen die Herrschaft Podiebrad in der Art, dass die Herzöge von Münsterberg 
das Fürstenthum Oels nebst Zubehör als Lehen der Krone Böhmen empfingen. 
Am 30. Juli 1648 schloss Kaiser Leopold I. mit Elisabeth Maria, der 
Besitzerin des Fürstenthums Oels, Herzogin zu Münsterberg-Oels, vermählten 
Herzogin von Würtemberg, einen Vertrag über die Succession in das Fürstenthum 
Oels. Durch diesen Vertrag und durch das Testament Elisabeth Marias vom 22. 
August 1673, bestätigt den 3. April 1686, ging das Fürstenthum Oels, als Lehen 
der Krone Böhmen auf Herzog Sylvius von Würtemberg über. Der von Sylvius 
Nimrod von Würtemberg und von Elisabeth Maria von Münsterberg-Oels ausgehende 
Mannsstanım, die Linie Würtemberg-Oels, erlosch mit Karl Christian Erd- 
mann im Jahre 1792. Des letztern einzige Tochter, Friederika Sophia Charlotte, 
war vermählt mit dem Prinzen Friedrich August von Braunschweig-Wolfenbüttel. 
1) H. A. Zachariä, Die deutschen Verfassungsgesetze S. 209 fl.
	        
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