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Am 7. October 1785 wurde dem Prinzen Friedrich August und seinem
Neffen Friedrich Wilhelm von Braunschweig die Mitbelehnung auf das
Fürstenthun Oels von König Friedrich II. ertheilt.
Nach dem Tode Karl Christian Erdmanns, des letzten Herzogs von Würtem-
berg-Oels, wurde am 26. Mai 1795 der Herzog Friedrich August zu Braunschweig
mit dem Fürstenthum Oels beliehen, „wie solches chedem Herzog Sylvio zum
fürstlichen Lehen verliehen.“ Die entscheidenden Worte hinsichtlich der Suecession
lauten:
„dass mehrerwühnter Herzog Friedrich August und seine elelichen Descen-
denten männlichen und weiblichen Geschlechts, und nach derer aller Ab-
gang, der Prinz Friedrich Wilhelm zu Braunschweig, nebst seinen ehelichen
Leibes-Erben männ- und weiblichen Geschlechts, solch Fürstenthum,, Land
und Leute zu fürstlichen Lehn haben und halten mögen, jeduch dergestalt,
dass sotanes fürstl. Lehn bei dem männlichen Stanım, so lang dergleichen
vorhanden, verbleibe und nicht cher, als post defectum masculorun auf
das weibliche Geschlecht, wie sich die zu dem letzten männlichen Besitzer
am nächsten gesippen,
und zwar so laug eine Weibsperson aus dem absteigenden Stamm mehr
gedachten Herzogs Friedrich August übrig ist, es wär dann, dass Dieselbo
aus andern rechtmässigen Ursachen des Lehns unfähig oder verlustig wär,
fallen solle, gestalt denn auch die Regul, quod femina semel exclusa semper
intelligatur exelusa, so lang post defectum masculorum eine femina obge-
dachtermassen dieses Lehns fähig und nicht verlustig, übrig sein wird,
nicht statt haben, sondern jedesmal die, demnächst verstorbenen und
abgehenden Besitzer, oder wenn kein masculus vorhanden, der Besitzerin
dieses Fürstlichen Lehns am nächsten gesippete oder Anverwandte, sie
seie vorhin exeludirt oder nicht, succediren solle und möge.“
Nach dem kinderlosen Tode Friedrich Augusts von Braunschweig-Oels gelangte
das Fürstenthum an seinen Neffen, Herzog Friedrich Wilhelm, für welchen
am 17. April 1806 der Lehnbrief ausgefertigt wurde.
Friedrich Wilhelm, regierender Herzog zu Braunschweig, Fürst zu Oels,
starb am 16. Juni 1815 mit Hinterlassung zweier unmündiger Prinzen, Carl und
Wilhelm. Am 29. Februar 1824 wurde zwischen diesen seinen beiden Söhnen eine
Erbauseinandersetzung vorgenommen, wonach Herzog Wilhelm, der zweitgeborene,
das Fürstenthum Oels zum Preise von 1,543,125 Thalern annahm und sich seitdem,
bis zu seinem definitiven Regierungsantritt in Braunschweig, Herzog von Braun-
schweig-Oels nannte. In diesem Erbrecesse wurde ein Familienfideicommiss
errichtet, in Betreff dessen der $. 19 lautet:
„dagegen muss das Fürstenthum Oels in seinem gegenwärtigen Umfange
und Bestandtheilen die Eigenschaft eines unzertrennlichen fürstlichen Fa-
milienfideicommissgutes dergestalt behalten, dass nicht nur Herzog Carl in
der Mitbelehnung selbiges Fürstenthums, soviel daran von der Krone
Preussen zu Lehen geht, verbleibe, sondern auch Höchstdemselben die
eventuelle Erbfolge in dem Fürstenthum, seinen jetzigen unzertrennlichen