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unsere vorige Abfindung, und dafür erkauffte Güther an Unss freywillig zu behal-
ten, auf welchen fall die anderen Herren Gebrüdere, oder ibre Erben sich des er-
ledigten Erbtheils anzumassen haben sollen, und sich darüber freundlichen verglei-
chen mögen, doch dass der vierte Theil daran Unss und Unsern Erben verbleibe.
Da auch nach verflossenen Acht Jahren ein Überschuss an Gelde von den
Einkünfften der eingeräumbten Aembter, auch Land- und Tranck-Steuren (wie ver-
hoffendlich) verbleiben möchte, so soll solcher Überschuss Unss gleicher gestalt pro
quinta parte, mit zu guthe kommen, und wir dessen nichts wenigers, alss die an-
dere Unsere geliebte Brüdere pro rata zu nutzen und zu geniessen haben.
Im fall sich auch befinden würde, dass wir in irgend etwas zu releviren; Alss
haben sich Unsere freundliche geliebte Brüder dahin brüderlichen erklähret, sich
gegen Unss aller brüderlichen Willfährigkeit zu erweisen und zu verhalten; Wie
auch alles dasjenige, so in gemein und gesambt nussgesetzet worden, Unss mit zu
guthe kommen, und Wir desselben mit zu geniessen haben;
Und Wir andern vier Gebrüdere wollen Unsern auch freundlichen geliebten
Bruder Fürst Augustus Lbdi. wegen seiner Lbdl. brüderlichen Treue und Liebe
gegen Unss erzeiget, in allen fällen brüderlichen vertreten, schützen und beysprin-
gen, Es soll auch dieses was S. Lbdl. wegen der Abfindung Unss zu brüderlichen
Respect und observanz gethan, Ihr. Lbdl. und deroselbigen Erben, zu keiner Verkleine-
rung seiner Lbdl. Nahmens und Stammes gereichen, sondern alss Unser sambt ge-
liebter Bruder in allen brüderlichen Gegen -Respect wiederumb genommen werden,
darumb dann auch Sr. Lbdl. Ihre Unterthanen, die Sie dann bekommen oder künff-
tig erlangen möchten, alss ein freyer Fürst des Reichs, jederzeit nach Dero besten
Vermögen regieren möge.
Inmassen Wir Gebrüdere sämbtlich und sonderlichen Unss von allen theilen
zu allen diesen puncten brüderlichen verpflichtet und getreulich hierüber halten
wollen.
Wir Fürst Rudolph haben und behalten Erblichen zu Unsern Theil die Herr-
schafften, Städte und Schlösser, Zerbst, sambt Kermen, Lindau, Rosslau, Kosswig,
dazu Jährliche Einkommen an baaren Gelde, Drey Tausend Fünffhundert
Thaler, auss dem Dessauischen Theil, und Zweytausendt, siebenhundert
Neun und Dreyssig Thaler, aus dem Cötbnischen ‘Theile Jäbrlichen ordent-
lich zu erlegen, mit allen und ieglichen Ihren Obrigkeiten, Gerichten, Lehenschaff-
ten, Ritter- Diensten, Mannschafft und Diensten, Untertbanen und Verwandten, Re-
galien, Würden, Herrligkeiten, Zöllen und Geleiten, Gerechtigkeiten, Nutzungen,
Städten, Schlössern, Märckten, Dörffern, Schäffereyen, Jaigten, Fischereyen, Seen,
Teichen, Teichstedten, Müblen, Mühlstedten, Aeckeren, Wiesen, Holtzungen, Zinn-
sen und allen anderen, und jeglichen, gegenwärtigen und zukünfftigen Nutzungen
und Geniessungen, wie dieselbige biss dahero zu diesen Aembtern gebrauchet und
forderst genutzet werden können, nichts davon ausgenommen.
Wir Fürst Ludwig haben und behalten erblichen zu unserm Theil die Heır-
schafften, Städte und Aembter Cöthen, beneben dem gantzen Brambach, sambt
allen Hobeiten, Inmassen Unser Herr Vetter, Fürst Wolff dasselbige inne gehabt,
Wolffen, Nienburgk, sambt den Jheser und Baalberger Marckten, das Münche-Holtz,