Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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unsere vorige Abfindung, und dafür erkauffte Güther an Unss freywillig zu behal- 
ten, auf welchen fall die anderen Herren Gebrüdere, oder ibre Erben sich des er- 
ledigten Erbtheils anzumassen haben sollen, und sich darüber freundlichen verglei- 
chen mögen, doch dass der vierte Theil daran Unss und Unsern Erben verbleibe. 
Da auch nach verflossenen Acht Jahren ein Überschuss an Gelde von den 
Einkünfften der eingeräumbten Aembter, auch Land- und Tranck-Steuren (wie ver- 
hoffendlich) verbleiben möchte, so soll solcher Überschuss Unss gleicher gestalt pro 
quinta parte, mit zu guthe kommen, und wir dessen nichts wenigers, alss die an- 
dere Unsere geliebte Brüdere pro rata zu nutzen und zu geniessen haben. 
Im fall sich auch befinden würde, dass wir in irgend etwas zu releviren; Alss 
haben sich Unsere freundliche geliebte Brüder dahin brüderlichen erklähret, sich 
gegen Unss aller brüderlichen Willfährigkeit zu erweisen und zu verhalten; Wie 
auch alles dasjenige, so in gemein und gesambt nussgesetzet worden, Unss mit zu 
guthe kommen, und Wir desselben mit zu geniessen haben; 
Und Wir andern vier Gebrüdere wollen Unsern auch freundlichen geliebten 
Bruder Fürst Augustus Lbdi. wegen seiner Lbdl. brüderlichen Treue und Liebe 
gegen Unss erzeiget, in allen fällen brüderlichen vertreten, schützen und beysprin- 
gen, Es soll auch dieses was S. Lbdl. wegen der Abfindung Unss zu brüderlichen 
Respect und observanz gethan, Ihr. Lbdl. und deroselbigen Erben, zu keiner Verkleine- 
rung seiner Lbdl. Nahmens und Stammes gereichen, sondern alss Unser sambt ge- 
liebter Bruder in allen brüderlichen Gegen -Respect wiederumb genommen werden, 
darumb dann auch Sr. Lbdl. Ihre Unterthanen, die Sie dann bekommen oder künff- 
tig erlangen möchten, alss ein freyer Fürst des Reichs, jederzeit nach Dero besten 
Vermögen regieren möge. 
Inmassen Wir Gebrüdere sämbtlich und sonderlichen Unss von allen theilen 
zu allen diesen puncten brüderlichen verpflichtet und getreulich hierüber halten 
wollen. 
Wir Fürst Rudolph haben und behalten Erblichen zu Unsern Theil die Herr- 
schafften, Städte und Schlösser, Zerbst, sambt Kermen, Lindau, Rosslau, Kosswig, 
dazu Jährliche Einkommen an baaren Gelde, Drey Tausend Fünffhundert 
Thaler, auss dem Dessauischen Theil, und Zweytausendt, siebenhundert 
Neun und Dreyssig Thaler, aus dem Cötbnischen ‘Theile Jäbrlichen ordent- 
lich zu erlegen, mit allen und ieglichen Ihren Obrigkeiten, Gerichten, Lehenschaff- 
ten, Ritter- Diensten, Mannschafft und Diensten, Untertbanen und Verwandten, Re- 
galien, Würden, Herrligkeiten, Zöllen und Geleiten, Gerechtigkeiten, Nutzungen, 
Städten, Schlössern, Märckten, Dörffern, Schäffereyen, Jaigten, Fischereyen, Seen, 
Teichen, Teichstedten, Müblen, Mühlstedten, Aeckeren, Wiesen, Holtzungen, Zinn- 
sen und allen anderen, und jeglichen, gegenwärtigen und zukünfftigen Nutzungen 
und Geniessungen, wie dieselbige biss dahero zu diesen Aembtern gebrauchet und 
forderst genutzet werden können, nichts davon ausgenommen. 
Wir Fürst Ludwig haben und behalten erblichen zu unserm Theil die Heır- 
schafften, Städte und Aembter Cöthen, beneben dem gantzen Brambach, sambt 
allen Hobeiten, Inmassen Unser Herr Vetter, Fürst Wolff dasselbige inne gehabt, 
Wolffen, Nienburgk, sambt den Jheser und Baalberger Marckten, das Münche-Holtz,
	        
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