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fertigung der Ascanischen Sachen, und allen anderen noch schwebenden Rechtfer-
tigungen.
Die Erbhuldigung des gantzen Landes bleibet auch in gemein, dass Unsern
ieden die Untertbanen, zu seinem Antheil geschlagen, mit allen Gehorsam, Pflicht,
Unterthänigkeiten und Diensten, damit Sie Unss vormahls sämbtlichen verwandt ge-
wesen, insonderheit angewiesen werden, darauf ein ieder Herr die seinen zu bele-
gen macht haben soll.
Das Archivum bleibet gleichfallss in gesambt, doch soll nichts daraus abalie-
niret, sondern Jeglichen Brüdern, was Er begehret, Copeylich gefolget werden,
doch bleiben die Originalia in des ältisten Unsers Hauses Verwahrung.
Es soll auch ein Jeglicher Bruder seinen Antheil von Land und Leuthen nach
seinen besten Vermögen selbsten regiren, und über die gemeine aufgerichtete Lan-
des-Ordnung getreulich halten.
Ferner soll unser keiner noch unser Erben eintzig Haupt Hauss und Hofla-
ger verleibgedingen, noch etwas von den Güthern verpfänden oder versetzen.
Und wie Wir Unss allerseits zurück erinnert, was nicht alleine für eine be-
schwerliche Schuldenlast für diesem auf unss ingesambt konmmen, sondern Wir mit
treuer Beyspringung Unserer geborsamen und lieben Landschaft, Wir Gott Lob,
endlichen daraus gelanget, dass Wir demnach Unss hiermit auch brüderlichen un-
ter einander vergleichen, thun es auch in Krafft dieses Briefes wissentlich, dass
Wir keine, weder heimliche noch offentlichen Schuld mehr machen, noch etwas itzt
oder künfftig aufnebinen, oder aufzunehmen gestatten, oder Unss zu Bürgschaft
und Siegelung, es wehre dann bey Unsern nechsten und lieben Bluts-Verwandten,
die Wir gegen gnugsame Versicherung nicht lassen könten, vertieffen noch ver-
stecken wollen, sondern Unss für dem alien’ gantz getreulich und fleissig hüten,
und dahin eintzig trachten, wie neben der göttlichen Wahrbeit, der gemeine Nutz
befördert, und unsere arıne Unterthanen in Gedeyen und Glück zunehmen, und
erhalten werden möchten.
Da aber GOTT einen unverhoffentlichen Fall über Unser Einem verhengen
wiirde, dass Er nothdringlichen etwas aufnehmen müste, so soll er ohne Vorbewust
der andern Herren Gebrüdere über Fünff Tausendt Tbaler aufzunebmen
nicht macht haben. Solte es aber ein mehrers seyn, soll solches jederzeit mit er-
suchung, wissen und willen, und beliebung der andern Gebrüder, und anderer ge-
stalt nicht geschehen.
So aber die höchste Nothdurfft verhanden, und einer unter Unss nothdring-
lichen etwas von seinen Antheil versetzen oder verkauffen müste, so soll es erst-
lichen Unss Gebrüderen oder Unseren Nachkommen inzesambt oder sonderbahr an-
gebothen, und umb etwas leidlichers, als einen Frembden, gelassen werden.
Es soll auch unser Jeder Einer den andern treulich ratben, meynen und in
Nöthen und beschwerlichen Fällen jederzeit brüderlichen beystehen.
Wie dann auch, dass künfftig zwischen Unss (welches doch wills GOtt nicht
seyn soll) Unwill entstehen möchte, so soll doch keiner den andern deswegen über-
gehen, sondern es den andern Gebrüdern anbeim stellen, so den Ausschlag, dabey
es bewenden soll, zu geben haben, würden aber die Brüder zu wenig seyn, also