Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Brüderlich verglichen und vereinbaret haben, thun es auch hiemit, und in Kraft 
dieses Briefes also und derogestalt, dass unser Fürstenthum und angehörige Graff- 
und Herrschafften, wie die anyetzo seyn, auch was an Land und Leuten klein oder 
gross noch mehr dazu kommen wird, und mag, nimmermehr getleilet werden, son- 
dern stets und allezeit bei einem Regierenden Landes-Fürsten, deme es Rechts 
und der Natur wegen jederzeit gebühren will, alleine allerdings unzertrennet und 
unabgetheilet verbleiben, und die andern Brüdere oder Vettere nach Gelegenheit 
des Landes und dessen Zustandes, ohne einige Abfind- oder Abtleilung, an Land 
und Leuten in andere Wege, Ihren Fürstlichen Unterhalt daraus haben sollen, wie 
dann Wir anetzo lebende Brüdere Uns deswegen albereit auf gewisse Masse, mit 
einander verglichen und jederzeit die Nachfolgere in der Regierung sich gleicher 
gestalt, zu aller Billigkeit werden finden lassen, und versprechen für Uns und Un- 
sere allerseits Nachkommen, solchem allem wie obstehet, bey Unsern Fürstlichen 
Würden und wahren Worten, feste und unverbrüchlich nachzusetzen, und dawider 
nicht zu thun, noch zu handeln, oder icht was unter welchen Prätext solches auch 
geschehen mögte, einzuwenden, sondern thun uns desfalls, aller rechtlichen Wohl- 
thaten, wie die Namen haben mögen, durchaus nichts davon ausgeschlossen, inson- 
derheit was der Theilung halber, bei den Fürstlichen Häusern im Römischen Reiche 
hergebracht seyn mag, ausdrücklich und wie solches alles Rechts oder Gewolnheit 
wegen, aın allerbesten kräftigsten und beständigsten geschehen kan soll oder mag, 
hiemit und in Krafft dieses an Eydes statt, renunciiren verziehen und gäntzlich 
begeben, alles getreulich und sonder Gefehrde, 
Dessen allen zu Uhrkund, und steter fester unverbrüchlicher Haltung, haben 
Wir diesen Unsern Erb-Vertrag auf Pergnmeen ingrossiren und Unsere Daum- 
Secrete daran hangen lassen, denselben auch mit eigenen Händen unterschrieben. 
So geschehen Zell den Funffzehenden Aprilis, nach der Gnadenreichen Geburt Un- 
sers Herrn Jesu Christi, im Ein Tausend, Sechs Hundert und Eilfften Jahr, Chri- 
stian mpp. Augustus mpp. H. zu B. und Lüneburg, Friederich H. zu B. und L. 
Magnus H. zu B. und L. Georgius H. z. B. und L. Johannes H. z. B. und Lün. 
Und Uns darauf unterthäniglich angeruffen und gebeten, dass Wir als yetzt 
Regierender Römischer Kayser solche Ihrer L. L. L. L. L. Lden aufgerichtete Ver- 
gleichung zu confirmiren, und zu bestätigen gnädiglich geruheten, deshalben wir 
angesehen, solch Ihr, der obgemeldten Hertzugen zu Lüneburg und Braunschweig, 
Gebrüder, gehorsamb und fleissige Bitt, dazu auch die angenehmen getreuen und 
ersprieslichen Dienste so Ihrer L. L. L. L. L. Lden Vor -Eltern, Weiland Unsern 
Löblichen Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen, auch Uns, und 
den Heiligen Reich, in mannigfältig Weg erzeigt und bewiesen haben, und Ihrer 
L. L.L. L. L. Lden nit weniger hinführo uns, dem heiligen Reich, und unserm 
Löblichen Haus Ocsterreich zu erzeigen, sich gehorsamblich erpieten, auch wol 
tbun können mögen und sollen, 
Und darum mit wolbedachten Muth, guten zeitigen Rath, und rechter Wis- 
sen, obberührte Vergleichung in allen und jeden ihren Worten, Puncten, Clausuln, 
Artikeln, Inhalt, Meinung und Begreiffungen, als yetzt regierender Römischer
	        
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