Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

a8 
communiciern mit denselbigen sich wo müglich eines Voti vergleichen, vnd die ori- 
ginalia von allen Interessenten vorhero Abschrifft dauon ertheilet in deine abson- 
derlich darzu bey \nnserm Stiffte Sancti Blasii in Braunschweig bey Vnnsere andere 
niederzesetzten Samptkasten vberschicken vnd niederlegen lassen. 
Dessgleichen soll es vars Sybende, mit dem Original Gesamb Lehen vnd allen 
andern wnser Fürstliches Hauss insgemein angehenden Briefen gehalten, Jedoch 
ınit der masse, dass dem Jenigen, welcher solche Lehen vnd andere Briefe auss- 
gewürcket vnd aussgelöset, vorhero die darauf verwahnte spesen vnd kosten, dem 
herbringen nach pro quota erstattet werden. 
Die Vniuersität Helmstädt soll zum Achten in communione verpleiben, dero- 
gestaldt vnnd also, dass die professorn mit gepüerlicher Pflicht dem ganzen Hause 
sich verwand machen, die Inspection vnd Visitation von allen Fürstlichen Linien 
vnd deren Landtschafften, so zu vnderhalt der Vniuersität wass herschiessen wer- 
den, verinüge «der statuten angeordnet, gehaltten, auch nach befindung die noth- 
turfit angeschaffet werden, dass Directorium aber der Vniuersität, nemblich die 
iedesmahlige confirmation der Vicelectorn vnd verordnung zu den actibus promo- 
tionis, Beayd: vnd bestellung der Professorn vnd wass sich sonsten Jährlich Extra- 
ordinemm zutragen möchte, vnter den dreyen Fürstlichen Linien dern gestalt alle 
Jahr abgewechsselt werden sollen, dass die Fürstliche Harburgische Linie mit gue- 
tem willen der Fürstlichen Zellischen Linie vom: negstkünfftigen Ersten Januarij 
dess Sechzehenhundert Sechs vnd Dreissigisten Jahrs, dass Erste Jahr nach dessen 
verfliessung die Fürstliche Zellische Linie, dass andere Jahr Nachgehents das dritte 
Jahr, die Fürstliche Dannenbergische Linie, das vierte Jahr wiederumb die Fürst- 
liche Harburgische Linie, vnd also consequenter berürttes directorium dass Jahr 
vber führen, vnd bey welchem also das directorium stehet derselbige zugleich der 
Vniuersität Ilector Magnificentissimus, wie vorhin, vnd den studijs zu ehren, sein 
wolle vnd solle, wnnd weil für Augen, dass gedachte Vniuersität, so dennoch ein 
treffliches ormamentum dess ganzen Landes auf bissherige masse nicht wird erhaltten 
werden können, So ist dahin verabredet, dass auch die Fürstliche Calenbergische 
dann auch die Hoyasche: vnd Blanckenburgische Landtschafft fürderlichst ersuchet 
werden sollen, ein Jährliches gewisses zu vnderhalttung der professorn zu uerwil- 
ligen vnnd herzuschiessen vnd soll dem negsten wegen des modi praesentandi der 
professorn auch wegen dess benefici] communis mensee, dessen erhalt: vnd vermeh- 
rung, vermittelst einer Zusammenschick: vnd deputirung in loco Academim gewisse 
verfassung vnd Ordnung gemachet, vnd dabey beobachtet werden, dass alssdann 
zugleich ein gewisser numerus professorun, vnd bey Jeglicher profession ein gewis- 
ses Jährliches vnucränderliches Salarium oder Besoldung constituiret nd verord- 
net werde. 
Vors Neundte hat man sich freund Vätterlich vereiniget, dass die sambtliche 
Ober: vnd Vnterhartzische Bergwerckh dess orts gefundene vnd angefundene, wie 
auch die Hochait vber die Bergwercke vnd BergStätte, nemblich Zellerfeld, Wilde- 
man, Gründt vnd Lautenthall, Iıgleichen die beeden Rammelssbergische vnnd Zel- 
lerfeldische Forsten, dass Saltzwerck zu Julius Halle, auch Eisenfactorey vnnd Hät- 
tenwerckh zu Gittelde (Jedoch das Flecken Gittelde, welches zu der Hocbeit dess
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.