Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Hauses vnnd Ambts Stauffenburgk gehöret, aussbescheiden) noch zur Zeit, hiss zu 
ferner guettlichen vergleichung vnzertheilet, zu gleichen nutz vnd Vorthail zwischen 
den dreyen Fürstlichen Linien pro quotis gemein pleiben soll, dero gestalt, dass 
das Berz- Ambt, vnd alles wass dahin gehörig nomine communi administriret, die 
Berg Ambts Diener vnnd Ofhieirer in gesambt communi consensu (bey dern Anneh- 
mung aber alle drey Linieu gegen einander sich freund vätterlich vnd schiedtlich 
zu bezeizen sich erkleret) bestellet in gesambte Pflicht genommen, zu den gewöhn- 
lichen Visitationen, befahrungen, aufnahm. Rechnungen und derogleichen nothwen- 
digkait von allerseits Interessenten gewisse friedferttige vnd der sachen kündige 
Persohnen Jedesmahls, vnd, wo müglich alle Quartal verordnet, die eingerissene 
defect vd imangel examiniret abgeschaffet, verbessert, vnd die Bergwercke aufs 
beste alss müglich, zu gutem Stande wider erhoben werden sollen, Wass auch vor 
sachen biss dahero vors Berg Ambt gehörig gewesen, die werden billig bey dem- 
selben zur entscheid vnnd vergleichung gelassen, So viel aber betrifft die vors 
Geistliche Consistoriun gehörige sachen, Item die appellationes in Ciuilibus in denen 
sachen, so vors Bergambt nicht gehören, alss in welchen baiden Puncten die supe- 
rioritet über die Berg-Städte an Ibime selbsten beruhet, ist einmüetiglich verabschei- 
det, dass solche superioritet von obgedachten Fürstl. Zellischer respectu Calenberg: 
vnd Fürst. Dammenberzischer respectu Wolffenbüttelscher Linien alternatiue ein 
Jahr vmbs ander vom Ersten Januarij dess instehenden Sechzehenhundert Sechs 
vnd Dreissigisten Jahrs anzufangen exerciret, vad von der Fürstlichen Zellischen 
Linie respectu Calenbergk, dass erste Jahr der anfang gemacht werden soll, vad 
wann also in Ciuilibus vorgedachter massen appelliret oder in Consistorialibus eine 
sache introdueiret, Sp werden solebe sachen an dem Ortte vnd bey der Fürstlichen 
Linien, bey der Sy Zeit «eführter superioritet anbengig gemacht, billig aussgeübet 
So viel aber zu denn Eimbtern dess Fürstenthumbs Wulffenbüttel eigentlich in deren 
grenzen gehöret, es sey an superiorität Forsten, Forstgerechtigkaiten, Jagten Hol- 
zungen vnd andern Gerechtigkaiten, solches alles pleibet bey erıneltten Embtern, 
wie vorhin. 
So viel nun vors Zehende die exaquation vnd vergleichung der Cammer 
gefällen beeder Fürstenthümber, wie imgleichen der anschlag beeder Graffschafften 
anreichet, ist einmütig dafür gehaltten worden, vnd verglichen, dass so baldt 
immer möüglich die Embter durch verstendige Leuthe zu gründlicher erfahrung 
derselbigen pertinentien visitiret, die Cammer vod Ambts- Rechnungen, wie auch 
andere nothwendige nachrichtungen, damit collationiret, darauf eine entliche ver- 
gleichunge der Fürstlichen Cammer gefälle gemachet, vnd wass alssdann ciner 
oder ander seiten ermangeln möchte, solches ein: oder anderseits vnfeilbahr ersetzt 
werden solle. 
Vnnd weil vors Eilffte obgesetzter massen die Fürstliche Zellische Linie, dass 
Fürstentiumb Calenberg vnd die Fürstliche Harburgische Linie, die beeden Graf- 
schafften Hoya vnd Blanckenburg angenommen, darauss aber selbige beide Fürstl. 
Linien Ihres völligen antheils halber nicht contentiret vnd befriediget werden kön- 
nen, So ist solches residui halber, vnd welcher gestalt solches Jährlich abgeführet 
vnd erlegt werden soll, zwischen der seits vnd Hertzogen Augustussen dess Jüngern 
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