Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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pretendirten onerum halben, wollen sich die Fürstl. Herrn Agnaten alss dann auch 
zugleich zusammen thuen, alles in reiffe erwegung ziehen, vnd sich eines ein- 
helligen würcklichen Schlusses der adaquation halber pro rata freundlich ver- 
gleichen. 
Die Graff: Adeliche, Bürger vnd Bawer Lehen, so von beeden Fürstenthumben 
Wolffenbüttel: vnd Calenberg, auch beiden Graffschafften biss daher zu Lehn gangen 
Sollen vors Sechzehende bey yedem Fürstenthumb wand Grafischafften dahin diesel- 
bige bey Zeitten Hertzog llainrichen vnd Hertzog Erichen den Eltern vnd Jüngern 
gehörig, wovon die vorhandene Lehen Registratur gründliche nachrichtung geben 
thut, verbleiben. 
Alss auch ferners vnd vors Sybenzehende, in consideration gezogen, wie die 
presentatio zu den prbenden in den Stifftern Sti. Blasii vnd Cyriacj in vnd vor 
Braunschweig, zu einer vnstreitigen billigmessigen vergleichunge gebracht werden 
möge, vnd aber dieser Punct che vnd zuuor man desshalben gründliche erkundi- 
gunge eingezogen, nicht gefasset werden können, So ist derselbe biss zue künfftiger 
weiterer vergleichung aussgesetzet, vnter dessen aber den Stifftern S. Blasij vnd 
Cyriaci bericht hieuon zuertheilen, anbeuohlen worden, 
Da auch vber verhoffend, vors Achtzehende noch ein mehrers hinterstellig 
verplieben sein soltte, desshalben weiter vereinigung nötig, solches soll auf denen 
fürters eruolgenden Zusammenkünfften, von den Fürstl. Herrn Successom oder der- 
selben Geuvlmächtigten Abgesandten in Rath gezogen, vnnd weiter vergleichung 
darüber getroffen, auch der punctus administrand® Justicie forderlichst gefasset 
werden, vnd haben darunter Ihre F. G. allerseits Landtschafften Ihrer hergebrach- 
ten Priuilegien frey: Recht: vnd Gerechtigkaiten, der gnüge versicheit. 
Dass nun alle vnd yede vorgesetzte articul mit gutem Wissen, willen vnd 
einhelliger beliebnus aller ob hochgedachter Fürstl. Herrn Agnaten Gebriteder Vät- 
tern vnd Successorn meistentheils auf vnderthenige voterhandlung der Fürstlichen 
Braunschweigischen hinterlassenen Räthe vund baiderseits Landtschafften Wolffen- 
büttel: vnd Calenbergischen, theils, Nemblich Hainrich Julij von Kniestadt Mar- 
schallen, Joachim Götzen von Olenhausen, Franz Jacob von Kram hinterlassener 
geheimer Itathe, Herm Petro Abbten dess Closters Riddagshausen, Johann Wilhelm 
Tedenern, Probsten zu St. Blasy in Northaim vnd Wibbrechtshausen, Jobsten von 
Weihe, Grossvogten, Friderich Wilhelm Ganss, Obristen Leutenambten, Leuin Haken, 
Aschen Clauss von Marenholtz, Borries von Wrissberg, Carl von Craın, Jacob Arend 
Papen, dann wegen der Städte in baiden Fürstenthumben D" Johann Schwartz- 
kopfien vnd Lt Henriei Petrei, Montags post Lucie Virginis, war der vierzehende 
Decembris nach vnsers Erlösers Jesu Christi geburth, im Jahr Sechzehenhundert 
fünff vnd dreissig fürters auch nach absterben der weilandt Hochwürdigen Durch- 
leuchtigen vnd Hochgebornen lürsten vnd Herren, Herrn Augustj dess Eltern postu- 
lirten Bischouen dess Stifts Ratzeburg, vnd Herrn Julij Ernsten Geuettern Hertzo- 
gen zu Braunschweig wnd Lüneburg u.s.w. beeden Hochseeligen zwischen denen 
noch vberlebenden sambtlichen Fürsten, fürstlichen Herrn Brüedern vnd Vettern, 
auf embsige bemühung derselben Geheimbder Räthe vad Diener abgeredet beliebet 
vnd geschlossen, Dessen zu Vrkundt haben Ire Fürstl. Gnd. dieses mit aignen 
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