Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dass nur einer zur Vermittelung verhanden wäre, so soll er die fürnebmsten und 
ältesten der Landschafft zu sich ziehen, und mit dero Rath und Zuthat die Irrun- 
gen und Zwispalt entscheiden helffen. 
Insonderheit aber ist dahin zu schen, dass keine Sache zwischen Unss zur 
Weitleufftigkeit und nur den Advocaten zum besten, der Herrschafft aber zum Ver- 
derb gerathen: sondern Wir wollen noch als vor, die brüderliche Einigkeit zu ge- 
winnung GOTTES Seegen, Unss jederzeit sonders angelegen seyn lassen. 
Und demnach Wir allerseits bey unsern Christlichen Gewissen bezeuget haben 
wollen, dass durch dieses gantze Werck keinen Tbeil mit Willen zu nahe gekom- 
men oder gegangen sey, vielweniger der Fürsatz gewesen, eintzig Vortbeil für den 
andern zu suchen; also wollen Wir auch nicht gestatten, dass über diesen Unsern 
Erbtbeilungs-Vertrag von Unss, Unsern Erben oder Jeınandes scrupuliret oder glos- 
siret werde, sondern Wir halten dieses alles für eine vollkommene und von allen 
theilen bekräfftigte approbation. 
Allen und ieden vorbeschriebenen Puncten und Articuln dieser Unserer brü- 
derlichen Vergleichung und Vortrages, haben Wir obgedachte Gebrüdere Fürsten 
zu Anhalt u. s. w. Vor Unss und Unsere Erben, bey Unsern Fürstl. Ebren, wahren 
Worten und gutben Glauben mit Hande und Munde ein ander treulich verbeissen, 
geredet, gelobet und zugesaget, unwiedersprechlich fest zu halten. YVerheissen, ge- 
reden, geloben und zusagen einer dem andern solches alles hiermit gegenwärtig in 
Krafft dieses Brieffes und also; Dass Wir einer dem andern mit treuen meynen, 
und nach Vermögen hülfflich und rätblich erscheinen, und zuförderst GOTTES, des 
Allmächtigen Ebr und seines beylsamen Wercks und der Untertbanen bestes suchen, 
und den armen behülfflich seyn sollen und wollen, auch einer dem andern bey dem 
Tbeile, so Ihme durch diesen Vertrag zukomme, schützen und handhaben helffen, 
damit davon nichts entzogen werde. Wie Wir dann auch denjenigen Bruder, so 
an seinen Antheil wegen geistlicher Gütber oder sonsten etwas mit Unbilligkeit, 
oder in andere Wege entzogen werden solte, allerseits schadloss zu halten schul- 
dig seyn wollen. 
Und ob Wir Unss wohl durch diesen Vertrag aller Unserer Landen und Leu- 
then, freundlich und brüderlichen mit einander verglichen und getheilet haben; So 
soll doch die brüderliche Liebe, Treue und Einigkeit unter Unss stete, fest, gantz 
und unverrückt mit Verleihung göttlicher Hülffe bleiben, und hiedurch mit nichten 
scheiden und getrennet seyn, sondern vielmehr von Tage zu Tage sich einander 
verbinden und verknüpffen. 
Alles getreulich, sonder Argelist und Gefehrde. 
Und dessen zu wahrer Uhrkund ist dieser brüderlicher Vertrag von Uns aller- 
seits unterschrieben und vollzogen worden. Geschehen und gegeben zu Dessau 
nach Christi Unsers lieben HERRN und Heylandes Geburth im Sechszend Hundert 
und Dritten Jahre, den Dreyssigsten Tag des Monaths Junii. 
Hannss George F. z. Anhalt. Christian F. z. Anhalt. 
Augustus F. z. Anhalt. Ludwig F. z. Anhalt. 
Rudolph F. z. Anhalt.
	        
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