Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Calenbergischen theilss eintzig vnnd allein sein stehen vnnd verpleiben, darunter 
auch Crafft dieser Vergleichung bloss vf das Senium, vnnd gar nicht vff andere 
Dinge, noch einig Jus reprasentationis soviell diesen Punct betrifft, ein absehendt 
gehapt haben, So palt auch der Eltiste Regierender Herr, nach Gottes Willen Todess 
verfahren wirdt, solche diguiteten alsoforth ipso Jure vf den alsdan lebenden elte- 
sten Regierenden Herrn, es sey derselbige in was Jetztgedachten dreyen Linien er 
wolle, verfallen, Vnnd dagegen die andere Regierende Herrn gar kein Behelff noch 
Ausszuge, es haben die auch Nahmen wie sie wollen, VYnnd nichts mit alle dan 
bloss gedachte wirckliche translation, Befreyer® vnnd entnehmen soll, Zu dessen 
facilitirung, vnnd damit darunter schädtliche zu Vnfriede vund Vneinigkeit gerei- 
chende Verzöger: vnnd spaltung verhütet pleiben mögen, soll der Jenige bei 
welchem obgemelte digniteten zu einer Jeden Zeit sein werden, dem oder den 
andern Regierenden Herrn von allem, was bey seiner Zeit sich begeben wirdt 
Jedesmahls ohmverlengerte abschrifft zusenden, Su palt auch Ausschreiben ergehen, 
Jarauss vnnd was vff der also verkündigten Zusammenkunfft zu tractiren, mit den 
andern communieiren, mit denselbigen sich, wo müglich eines voti vergleichen, 
vnnd die originalia, wan allen Interessenten vorhero abschrifft dauon crtheilet, in 
dem absonderlich dazue bey Vnserm Stifft St. Blasij in Braunschweig bey \nsere 
andere nicdergesetzten Samptkasten vberschickeu vnnd niederlegen lassen, 
4. Desgleichen soll es, vors Viertte, mit den Original gesampt l,ehen vnnd 
allen andern Vnser Fürstliches Hauss insgemein angehenden Brieflen gehalten, 
Jedoch mit der masse, dass dem Jenigen, welcher solche Lehen: vnnd andere 
Brieffe aussgewircket vnnd aussgelöset, vorhero die darauf verwendete spesen vundt 
Costen, dem Herbringen nach pro quota erstattet werden, 
5. Da beneben vnud vors Fünffte, Alldieweill gedachter \nser gesampt Suc- 
cession halber sich auss, vımd nach dem angezogenen Braunschweigischen Erbver- 
trage noch allerhandt puncta eräuget, Derentwegen vom gantzen Hause im vergan- 
genen Junio vnud Julio zu Peina vnterschiedliche Zusammenkünffte angestellet, 
Darbei auch, wie imgleichen nochinahls anietzo etzliche puncta vf einen gewissen 
fuess gesetzet, So hat es darbey sein Verpleiben, vnad verhoffen, dass auch dem 
gantzen Succession Werck vermittelst Götlicher Verleihung bei schierstkünfftiger 
Zusammenkunft, so naher Gosslar angesetzt, scin endtliche mass werde gegeben 
werden können, 
6. Gleich wie Wir nun vors Sechste, bei diesen besorglichen Zeitten Vnsere 
Regierung allesambt im Nahmen der Heyligen, llochgelobten Dreyfaltigkeit angetre- 
ten, So versehen Wir Ynnss auch zu der Götlichen Allmacht, ess werde dieselbige 
solche Vnsere trewgemeinte Intention auch von oben herab mit dem Geist der 
gnaden, Weissheit, vnnd allen audern Hochgesegneten Successen reichlich Bene 
deyen, Alss Jedoch deroselbigen Beystandt, an rechter, wahrer, treweyfferiger 
Zusammensetzung vnnd bei so nahen eines Fürstlichen Hauses Anuerwandten, eine 
richtige gute Conformitet in consiliis das Beste thuet, dieselbige auch einmahl ohn- 
zweiffentlich in conservation des Hauses, vnndt dass das Landt der von Gott vnnd 
der Natur vnter Vnnss gepflantzten nahen Bluetverwandtnuss ohne einigen Anstoss 
bis an Vnser allerseits ende olıne vfigelöset bestehe, vnnd vff Vnsere Posteritet
	        
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