Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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gleichermassen bestendig transferiret, auch alles zu Vnsers Hochfürstlichen Hauses 
vondt allerseits Lande vnnd Leute vffnahme vnnd Wollfarth angeordnet vnnd ange- 
stellet werde, So wollen Wir Vnsere Rähte vnnd Bediente darauff, vund dass Sie 
darnacher eintzig vnnd allein Ihre Consilia, thuen vnnd lassen einrichten, hiemit 
ernstlich verwiesen haben. 
7. Nichts minder bestehen vors Siebende, die grundveste eines Jeglichen woll 
formirten Regiments negst Gott ohnzweiffentlich vf rechter wahrer Verfassung des 
Geist- vnndt Weldtlichen Status, Gleich wie Wir nun in der Seligmachenden Lehr 
des Heyligen Evangelij, wie dieselbige in den Schrifften der Heyligen Propheten 
vnnd Aposteln, denen dreyen Haupt Symbolis, der vngeenderten Anno 1530 Kayser 
Carln dem Fünfften von Vnsern Herrn Grossvatern Lobsehliger gedächtnusse, vnnd 
wenigen andern Chur-Fürsten vond Ständen vbergebenen Augspurgischen Confes- 
sion, deroselben Apologia vnnd andern in diesen Vnsern Landen erfolgeten libris 
Symbolicis begriffen, vand von Vnsern löblichen Vorfahren mit gefahr Leibes vnnd 
Lebens vnnd mechtigen grossen Vnstatten, biss in Ihre sterbegruben verthedi- 
get, von Kindt vfferzogen, Also Bekennen Wir VYnnss auch allesambt darzue von 
Hertzen, wollen davon nimmermehr abweichen, sondern dabei beneben \nser 
getrewen Landtschafft, dafeıne vber Zuversicht dahero einige gefahr entstehen 
solte, Leib vnnd Leben, gutt vnnd Bluctt vfsetzen, vnnd Sie bei solchen Schatz 
bis in Vnsern Todt, vermittels Götlichen Beystandts schützen vnnd verthetigen, 
Wollen auch dass Vnsere Junge Herrschafft vnnd alle davon posterirende Nach- 
kommen in keiner andern Religion erzogen, noch das einige Persohnen, welche 
deroselben nicht von Hertzen zugethan, zu einiger Bedienung, viell weniger aber 
Rahtss oder andern fürnehmen Bestallungen, wissentlich verstattet, vnnd da sich 
bei einem oder andern eintziger auss wahrem bestendigen grunde herrürendem 
Verdacht ereugen würde, dass derselbige also fortlı dimittirt nnd keinen Consiliis 
mehr, Insonderheit aber zu gedachter Vnser Jungen Herrschafft Information nicht 
ferner gelassen werde, 
8. Ebener gestalt wollen Wir vors Achte, mit anstellung der Schulen, Inson- 
derheit Vnser Julius Vniuersitet gehalten haben, Vund dieweill sich eine sehr 
schädtliche Vngleicheit bei Information der lieben Jugendt befindet, die disciplina 
Ecclesiastica auch ein Zeit lang sehr gefallen, dan zu verhütung allerhandt ärger- 
nüssen die Kirchen Ceremonien vnnd alles ander, so der Geistlichkeit angehörig 
vnnd dauon dependiret, soviell eines Jeglichen Landess vnnd ortts gelegenheit lei- 
den will, billig zu einer dienlichen Conformitet zebracht werden, So wollen Wir 
(dennegsten, so palt immer müglich, die an einem Jeden ortt befindtliche Kirchen- 
ordtnung gewissen verstendigen Persohnen vntergeben, dieselbige so viell thuenlich, 
sleichformig einrichten, alssdan Vnser getrewen Landtschafft vortragen, vnnd mit 
einhelligem Consens zu Jedermennigliches Wissenschafft vnnd observantz in Vnser 
Fürstenthumber vnd Lander publiciren lassen. 
9. Eerinnern Vnnss dabei vors Neundte pillig, was gedachte Vniuersitet die 
Zeit Vber, welche dieselbige angestanden, nicht allein diesen, nnd den negstan- 
»renzenden, Sondern auch frembden Landen vnnd Nationen für grossen nutzen 
gebracht, wie darauss in allen Ständen fürnehme tapfere Leute entsprossen, vond
	        
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