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in Vnserm Fürstl. Hause vnnd zwischen Vnseın Vorfahren für Vnsagliches
vnwiederbringliches, noch vff heutigen tagk nicht vberwundenes Vnheill entstanden,
mehr dan gutt, bekandt, daher nichts Besseres, dan dass deinselben hinfüro nach
aller müglichkeit vorgebawet werde, So wollen vund sollen Wir vnnd Vnsere
Nachkommen ohn des ein oder der andern expressliche Bewilligung durchauss kein
Landt vnnd Leute, oder auch andere Stücke vnnd guth beschweren, verpfenden,
versetzen oder vereussern, sondern alles durch des Allmechtigen kräftigen Bei-
standt vermittels guter oeconomischer administration in einem durch menschlichen
fleiss vond mühe ablanglichen Zustande conserviren vnnd erhalten, Solte sich auch
etwa vber Zuversicht ein solcher fall begeben, In welchen eine gentzliche Ver-
eusserung zu Rechte zulessig, so soll solches dem, der Lebenden negst verwandten
Regierenden Herrn, vnndt wan der nicht wolte, dem andern vff wicderkauff;
weiter aber durchauss nicht, angestellet noch weiter einige gentzliche Vereüsserung
viell weniger an frembde vund ausserhalb Landess zugelassen werden, vınd alles
was dagegen vorgehet, ipso Jure null, nichtig vnnd vnuerbindtlich sein.
16. Dagegen zweiffeln wir zwartten fürs Sechszehende, im geringsten nicht,
dass ein Jeglicher für allen andern vf vermehr: vnnd Verbesserung Vnsers Hausses
wollfarth vnnd vffnahme einen absehen haben werde, Alss Jedoch auch desswegen
der Nachkommen halber nicht zu woll vigiliret werden kan, vnnd von wegen der
von newen zugeworben oder zuerlangten Stücke vnnd güter es nicht allemahl
gleich gehalten, So setzen vnnd verordnen Wir hiemit für Vnnss vond Vnsere
Erben, Erbnehmen vnnd Nachkommen, dass die noviter acquisita, so inskünfftig
eine oder andere linea erlangen müchte, zwarten bei demjenigen, davon Sie her-
beigebracht, nnd dessen Linien die Zeit dieselbige dauren wirdt, verpleiben, ein
Jeglicher aber gehalten sein soll, sich dahin zu bemühen, dass die durch Gottes
gnedigen Segen etwa lebende andere Linien vff deren Kosten mit in die folge ge-
bracht werden, 'Vnnd wen etwa die acquirirende Jinea Gottes vnwandelbahrem
willen nach auss- vond abgehen wurde, alss dan die au Bluett vnnd Verwandtnuss
negstfolgende succediren, Dagegen aber dem Landtlörben, oder andern vorhande-
nen Interessenten von der ausgegangenen Linien, das Jenige was dieselbige vff
solche newe Stücke nothwendig vnnd nützlich verwendet, der pilligkeit nach ohn-
feilbarlich erstatten sollen.
17. Sonsten ist vors Siebentzehende, allerdings belicbet, dass in gemeinen
vnnd den Jenigen Sachen, welche in den Statutun publicum lauffen, vnnd vnsers
gantzen Hauses conservation belangen, ohne Vnser allerseits Vorwissen, wofern cs
allein die Zeit leiden vnnd gedulden, nichts vorgenommen, noch verhenget werden,
vnnd vfn fall vf vnser oder vnserer allerseits zusahmen geschickten Rähte beraht-
schlag: vnnd einhellige guttbefindung etwas verwendet werden müste, dass wir
solches proportionabiliter tragen vnnd ciner den andern deswegen ohnfeilbarlich
benehmen sollen vnnd wollen,
18. Wan nun obgesatzter Vergleichung in allem nachgelebet, Wollen wir
fürs Achtzehende, nicht hoffen, dass zwischen Vnnss vond Vnsern Nachkommen
einige discrepantien entstehen sollen, Allss aber dieselbige durch Menschliche
Schwacheit allerdings nicht verhütet werden können, vnndt bey vasern löblichen