Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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in Vnserm Fürstl. Hause vnnd zwischen Vnseın Vorfahren für Vnsagliches 
vnwiederbringliches, noch vff heutigen tagk nicht vberwundenes Vnheill entstanden, 
mehr dan gutt, bekandt, daher nichts Besseres, dan dass deinselben hinfüro nach 
aller müglichkeit vorgebawet werde, So wollen vund sollen Wir vnnd Vnsere 
Nachkommen ohn des ein oder der andern expressliche Bewilligung durchauss kein 
Landt vnnd Leute, oder auch andere Stücke vnnd guth beschweren, verpfenden, 
versetzen oder vereussern, sondern alles durch des Allmechtigen kräftigen Bei- 
standt vermittels guter oeconomischer administration in einem durch menschlichen 
fleiss vond mühe ablanglichen Zustande conserviren vnnd erhalten, Solte sich auch 
etwa vber Zuversicht ein solcher fall begeben, In welchen eine gentzliche Ver- 
eusserung zu Rechte zulessig, so soll solches dem, der Lebenden negst verwandten 
Regierenden Herrn, vnndt wan der nicht wolte, dem andern vff wicderkauff; 
weiter aber durchauss nicht, angestellet noch weiter einige gentzliche Vereüsserung 
viell weniger an frembde vund ausserhalb Landess zugelassen werden, vınd alles 
was dagegen vorgehet, ipso Jure null, nichtig vnnd vnuerbindtlich sein. 
16. Dagegen zweiffeln wir zwartten fürs Sechszehende, im geringsten nicht, 
dass ein Jeglicher für allen andern vf vermehr: vnnd Verbesserung Vnsers Hausses 
wollfarth vnnd vffnahme einen absehen haben werde, Alss Jedoch auch desswegen 
der Nachkommen halber nicht zu woll vigiliret werden kan, vnnd von wegen der 
von newen zugeworben oder zuerlangten Stücke vnnd güter es nicht allemahl 
gleich gehalten, So setzen vnnd verordnen Wir hiemit für Vnnss vond Vnsere 
Erben, Erbnehmen vnnd Nachkommen, dass die noviter acquisita, so inskünfftig 
eine oder andere linea erlangen müchte, zwarten bei demjenigen, davon Sie her- 
beigebracht, nnd dessen Linien die Zeit dieselbige dauren wirdt, verpleiben, ein 
Jeglicher aber gehalten sein soll, sich dahin zu bemühen, dass die durch Gottes 
gnedigen Segen etwa lebende andere Linien vff deren Kosten mit in die folge ge- 
bracht werden, 'Vnnd wen etwa die acquirirende Jinea Gottes vnwandelbahrem 
willen nach auss- vond abgehen wurde, alss dan die au Bluett vnnd Verwandtnuss 
negstfolgende succediren, Dagegen aber dem Landtlörben, oder andern vorhande- 
nen Interessenten von der ausgegangenen Linien, das Jenige was dieselbige vff 
solche newe Stücke nothwendig vnnd nützlich verwendet, der pilligkeit nach ohn- 
feilbarlich erstatten sollen. 
17. Sonsten ist vors Siebentzehende, allerdings belicbet, dass in gemeinen 
vnnd den Jenigen Sachen, welche in den Statutun publicum lauffen, vnnd vnsers 
gantzen Hauses conservation belangen, ohne Vnser allerseits Vorwissen, wofern cs 
allein die Zeit leiden vnnd gedulden, nichts vorgenommen, noch verhenget werden, 
vnnd vfn fall vf vnser oder vnserer allerseits zusahmen geschickten Rähte beraht- 
schlag: vnnd einhellige guttbefindung etwas verwendet werden müste, dass wir 
solches proportionabiliter tragen vnnd ciner den andern deswegen ohnfeilbarlich 
benehmen sollen vnnd wollen, 
18. Wan nun obgesatzter Vergleichung in allem nachgelebet, Wollen wir 
fürs Achtzehende, nicht hoffen, dass zwischen Vnnss vond Vnsern Nachkommen 
einige discrepantien entstehen sollen, Allss aber dieselbige durch Menschliche 
Schwacheit allerdings nicht verhütet werden können, vnndt bey vasern löblichen
	        
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